Für die Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden1.

Dies kann im Zusammenhang mit der Frage einer Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung zum Beispiel sein
- der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung,
- die Dauer der Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietung,
- wie auch, ob absehbar ist, wann die Räume gegebenenfalls im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen2.
Ob im Einzelfall Indizien für oder gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Feststellung und Würdigung, die das Finanzgericht als Tatsacheninstanz nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beantworten hat3.
Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder -sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben- für deren Aufgabe4.
Danach hat das Finanzgericht München im hier entschiedenen Streitfall in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht5, bezogen auf die jahrelang leerstehende Immobilie, weil nach der Überzeugung des Finanzgericht noch nicht endgültig zur Vermietung entschlossen, verneint6. Hierbei brauchte das Finanzgericht nicht zu würdigen, inwieweit das streitige Objekt vermietbar war, da es keine für seine Überzeugung bezüglich der Annahme einer Vermietungsabsicht hinreichenden Vermietungsbemühungen festzustellen vermochte.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. September 2023 – IX B 84/22
- vgl. BFH, Urteil vom 08.02.1983 – VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; BFH, Urteil vom 06.09.2006 – IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406, unter II. 1.b; BFH, Beschluss vom 19.08.2002 – IX B 190/01, BFH/NV 2003, 147[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 13.11.1990 – IX R 63/86, BFH/NV 1991, 303; vom 19.09.1990 – IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030[↩]
- BFH, Urteil vom 31.07.2007 – IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202, unter II. 1.b[↩]
- BFH, Urteil vom 25.06.2009 – IX R 54/08, BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124, unter II. 1.[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFH/NV 2008, 202 und in BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124, unter II. 1.[↩]
- FG München, Urteil vom 12.10.2022 – 1 K 1407/20[↩]