Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung erst dann, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben.

Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine anteilige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Es tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur anteilig zu berücksichtigen, nicht ein. Werden daher aus einer (betrieblichen) Kapitalbeteiligung keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen erzielt, ist für Veranlagungszeiträume bis 2010 das Teilabzugsverbot ‑vor Geltung des heutigen § 3c Abs. 2 Satz 7 EStG [1]- nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar [2].
Keine Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG erzielt u.a., wer objektiv wertlose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert [3]. Entsprechendes muss dann auch für den Fall gelten, dass im Rahmen einer Veräußerung/Aufgabe i.S. des § 16 EStG objektiv wertlose Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zum Betriebsvermögen des Veräußerungs-/Aufgabeobjekts gehören, bei Überführung in das Privatvermögen mit ihrem gemeinen Wert von 1 € anzusetzen sind; es liegt keine Einnahme i.S. des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. b EStG vor. Zu den Einnahmen, welche die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG rechtfertigen, gehören jedoch vGA nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Satz 1, Nr. 40 Satz 2 EStG.
Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings erst dann, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben. Anderenfalls käme es zur Prüfung der nämlichen Frage in unterschiedlichen Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträumen mit ggf. unterschiedlichen Ergebnissen.
Umgekehrt bedeutet dies: Die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG setzt nicht voraus, dass die Besteuerungsgrundlage, wonach aus der nämlichen Beteiligung Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG erzielt wurden, selbst in Bestandskraft erwächst. Ausreichend ist bereits, dass derartige Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen einer bestandskräftigen Veranlagung oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung zugrunde gelegen haben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juli 2019 – IV R 47/16
- eingefügt als Satz 2 durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394[↩]
- z.B. BFH, Urteil in BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802, Rz 33 ff., m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 06.04.2011 – IX R 61/10, BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8, Rz 11[↩]
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