Die Grundstücksveräußerung als privates Veräußerungsgeschäft – und die Tilgung privater Verbindlichkeiten

Die bloße Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung privater Verbindlichkeiten nach der Veräußerung führt nicht zur Entstehung von Veräußerungskosten.

Die Grundstücksveräußerung als privates Veräußerungsgeschäft – und die Tilgung privater Verbindlichkeiten

Veräußerungskosten nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 3 EStG sind alle durch den Veräußerungsvorgang veranlassten Kosten, die nicht zu den nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und auch nicht im Rahmen einer steuerlich relevanten Zwischennutzung Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen oder wegen privater Nutzung nach § 12 EStG nicht abziehbar sind.

Abziehbar sind danach die durch die Veräußerung des Wirtschaftguts veranlassten Aufwendungen1.

Die Ablösung privater Darlehensverbindlichkeiten sind, auch wenn sich durch eine Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück gesichert sind, nicht durch die Veräußerung veranlasst. Vielmehr hat die Veräußerung hierdurch private Verbindlichkeiten mit dem Veräußerungserlös getilgt. Diese Verwendung der erlangten Mittel steht mit der Veräußerung weder unmittelbar noch mittelbar in Zusammenhang. Die Zahlung hat sich zudem zeitlich (hier: durch Einzahlung auf ein Anderkonto) nach der Veräußerung abgespielt und hat auch keinen Niederschlag im Kaufvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber gefunden. Die bloße Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung privater Verbindlichkeiten nach der Veräußerung führt nicht zur Entstehung von Veräußerungskosten i.S. von § 23 Abs. 3 EStG.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. September 2019 – IX R 8/18

  1. vgl. BFH, Urteil vom 12.12.1996 – X R 65/95, BFHE 182, 363, BStBl II 1997, 603; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 23 Rz 82; HHR/Musil, § 23 EStG Rz 288; Kube in Kirchhof, a.a.O., § 23 Rz 19; KKB/Bäuml, EStG, 4. Aufl., § 23 Rz 361; Trossen in BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 4. Edition Stand 01.07.2019, § 23 Rz 304[]
Weiterlesen:
Geschäftsveräußerung durch Grundstücksübertragung

Bildnachweis: