Die Katze hilft beim Steuersparen – Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein1.

Die Katze hilft beim Steuersparen – Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ließ ein Ehepaar während des Urlaubs im jahr 2012 ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 € in Rechnung gestellt, die sie per Überweisungen beglichen. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie sodann für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen.

Das Finanzamt versagte ihnen den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen2. Danach sei u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren. Wie in der Vorinstanz das Finanzgericht Düsseldorf3 ist dem nun auch der Bundesfinanzhof entgegen getreten:

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Weiterlesen:
Gebühren für Mitteilung an das zentrale Hundehalterregister - und die Mehrwertsteuer

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG 2012 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen4.

Der Begriff „haushaltsnah“ ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden5. Dazu gehören jedenfalls das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen6.

Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich dieser Aufzählung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Versorgung und Betreuung von Haustieren damit von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgenommen hat. Insoweit verkennt das Finanzamt, dass eine Gesetzesbegründung keine Tatbestandswirkung entfaltet. Hätte der Gesetzgeber lediglich bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigen wollen, hätte es einer abschließenden Regelung in § 35a EStG bedurft. Auch trägt die Gesetzesbegründung nicht den von der Revision gezogenen Schluss, dass durch § 35a EStG -mit Ausnahme der Gartenpflege- lediglich personenbezogene hauswirtschaftliche Leistungen steuerlich entlastet werden sollen. Für ein derart eingeschränktes Begriffsverständnis bietet der Wortlaut der Norm keinen Anhalt. So sind beispielsweise bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 auch (einfache, nicht aber qualifizierte) handwerkliche Tätigkeiten (Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte, beispielsweise einen Hausmeister, erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen) in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder im Haus des Steuerpflichtigen, etwa Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten, von den Finanzbehörden7 und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung8 zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung gezählt worden.

Weiterlesen:
Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung - und die erforderliche Gesamtschau

Zwar werden seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG angesehen worden sind, von dem neuen § 35a Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 erfasst9. Mehr als die „Ausgrenzung“ der einfachen Handwerkerleistungen aus dem Anwendungsbereich des Satzes 1 folgt daraus jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung lediglich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern sowie Renovierungs, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, ausgeweitet10.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres haushaltsnahe Dienstleistungen11. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt12. Dies wie auch das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG hat die Vorinstanz im Streitfall zutreffend bejaht.

Weiterlesen:
Schulhund - steuerlich absetzbar

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. September 2015 – VI R 13/15

  1. entgegen BMF, Schreiben vom 10.01.2014, BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt BMF, Schreiben vom 15.02.2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1[]
  2. BMF, Schreiben vom 10.01.2014, BStBl I 2014, 75[]
  3. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015 – 15 K 1779/14 E[]
  4. BFH, Urteil vom 20.03.2014 – VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, m.w.N.[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, m.w.N.[]
  6. BT-Drs. 15/91, 19[]
  7. BMF, Schreiben vom 01.11.2004 – IV C 8-S 2296b-16/04, BStBl I 2004, 958 Rz 5[]
  8. z.B. BFH, Urteile vom 29.01.2009 – VI R 28/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166; und vom 06.05.2010 – VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909[]
  9. BFH, Urteil in BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909[]
  10. BT-Drs. 16/643, 10, und BT-Drs. 16/753, 11[]
  11. entgegen BMF, Schreiben in BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt BMF, Schreiben vom 15.02.2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1[]
  12. FG Münster, Urteil vom 25.05.2012 – 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674[]