Die künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine Kinderwunschbehandlung können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Ist die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen worden, ist der Familienstand der Betreffenden unerheblich.

Die künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Frau stattgegeben, die ihre Kosten für die künstliche Befruchtung als steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen anerkannt haben wollte. Die im Streitjahr 40 Jahre alte Klägerin hat keine Angaben zu ihrem Beziehungsstatus gemacht. Bei ihr wurde eine krankheitsbedingte Fertilitätsstörung (Unfruchtbarkeit) festgestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Kosten für eine Kinderwunschbehandlung in Höhe von ca. 12.000 €, worin auch Aufwendungen für eine Samenspende enthalten sind, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien. Daraufhin ist Klage erhoben worden.

In seiner Urteilsbegründung hat das Finanzgericht Münster ausführlich erörtert, dass die Unfruchtbarkeit der Klägerin einen Krankheitszustand darstelle und nicht auf ihr Alter zurückzuführen sei. In der heutigen Zeit seien Schwangerschaften von Frauen über 40 nicht ungewöhnlich. Aus den anzuerkennenden Kosten seien die Aufwendungen für die Samenspende nicht herauszurechnen, da diese mit der Behandlung eine untrennbare Einheit bildeten.

Darüber hinaus sei der Familienstand der Klägerin unerheblich, da die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen worden sei. Jedenfalls in dem Bundesland, in dem die Klägerin behandelt wurde, seien künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht durch diese Richtlinien ausgeschlossen. Zudem werde die Zwangslage unfruchtbarer Frauen durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder eine Partnerschaft. Schließlich sei erwiesen, dass Kinder alleinerziehender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt seien.

Aus diesen Gründen hatte die Klage in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht Münster hat die gesamten Aufwendungen für die Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24. Juni 2020 – 1 K 3722/18 E

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