Die nicht außergewöhnlich belastende Adoption

Adoptionskosten sind keine außergewöhnliche Belastungen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen Makels der Kinderlosigkeit.

Die nicht außergewöhnlich belastende Adoption

In einem jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreit war streitig, ob Adoptionskosten steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden können. Die Kläger hatten im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002 für die Adoption ihres Sohnes Kosten in Höhe von über 18.000.- € bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Das Finanzamt lehnt dagegen die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung ab, dass Adoptionskosten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen würden.

Mit der hiergegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, ihnen sei bekannt, dass der BFH die Berücksichtigung von Kosten einer Adoption als außergewöhnliche Belastungen unter Hinweis auf die fehlende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt habe, da es im Regelfall an der rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Verpflichtung für eine Adoption fehle.

Allerdings sei diese Auffassung im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pflegversicherung, der Diskussion um kinderlose Ehepaare und von verschiedenen Gesetzesinitiativen zur Familienbesteuerung nicht haltbar und müsse neu überdacht werden. Seit Ende der 1990er Jahre gelte das Lebensbild des kinderlosen Single oder des kinderlosen Ehepaars als anstößig, egoistisch und unsolidarisch. Der Bundesfinanzhof habe nicht vorhersehen können, dass das Bundesverfassungsgericht den Kinderlosen in seiner Entscheidung vom April 2001 attestieren würde, sie würden sich in den sozialen Sicherungssystemen, zumindest in der Pflegeversicherung, auf Kosten der Kindererziehenden bereichern und kämen ihrer Verpflichtung der Heranziehung der nächsten Beitragszahlergeneration nicht nach. Das Bild, welches das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung von den Kinderlosen aufgezeigt habe, spiegele die Werturteile der Gesellschaft wieder; der Gesetzgeber sei diesen Vorgaben nachgekommen und erhebe in der Pflegeversicherung nunmehr einen Kinderzuschlag für Versicherte ohne Kinder. Daher würden sich auch ungewollt Kinderlose dem gesellschaftlichen Makel der Kinderlosigkeit ausgesetzt sehen. Diesem latenten Vorwurf könnten sich ungewollt Kinderlose nur durch Adoption entziehen, was die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen rechtfertige.

Die Klage hatte allerdings auch mit dieser Argumentation keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat vielmehr die Linie des Bundesfinanzhofs aus dessen älterer Rechtsprechung, und danach sei die zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen führende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht gegeben. Es gäbe einerseits keine Rechtspflicht, Kinder zu haben, andererseits würde eine gesetzliche Verpflichtung, Kinder zu haben, in unzulässiger Weise in das höchstpersönliche Recht des Einzelnen, dem allein die Entscheidung hierüber zustehe, eingreifen.

Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen sei, so die Finanzrichter von der Weinstraße, nicht gegeben. Sittliche Motive müssten so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum möglich sei, der Steuerpflichtige müsse also bei Unterlassung der Leistung – hier der Adoption – vor anderen als „unsittlich” oder „unanständig” gelten. Im Streitfall fehle es an einer solchen sittlichen Verpflichtung der Kläger. Es bestehe kein Gebot zur Adoption hilfsbedürftiger Kinder.

Das Finanzgericht könne eine gesellschaftliche Haltung, die Kinderlosigkeit ohne weiteres als Ausdruck einer egoistischen und unsolidarischen Grundhaltung eines Kinderlosen verstehe, nicht erkennen. Mit seinen Ausführungen zur Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung nicht nur durch Beitragszahlung, sondern auch durch Betreuung und Erziehung von Kindern habe das Bundesverfassungsgericht keinen sittlich-moralischen Vorwurf gegenüber Kinderlosen erhoben und weder unmittelbar noch mittelbar die Forderung aufgestellt, Kinderlose müssten durch das Adoptieren von Kindern zum Funktionieren des Sozialsystems beitragen. Demnach sei die Adoption für die Kläger nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich gewesen, sondern habe auf ihrem freien, nicht von außen bestimmten Willen beruht. Das könne keine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen begründen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2009 – 3 K 1841/06