Die Rückkehr zur „fremdüblichen Vertragsdurchführung“ zwischen Verwandten

Wiederkehrende Leistungen im Zuge einer Vermögensübertragung auf die Kinder gegen Zusage einer Versorgungsrente sind bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit diese von den Kindern zu zahlende Versorgungsrente für die Vermögensübertragung (etwa für die Übertragung eines Hausgrundstücks oder eines landwirtschaftlichen Hofs) einem Drittvergleich standhält, also in etwa dem entspricht, was auch von Dritten als Rente für die Übertragung gezahlt worden wäre. Weicht die Rentenzahlung dagegen deutlich hiervon ab, entfällt der Sonderausgabenabzug, ebenso, wenn der Vertrag nicht so durchgeführt wird wie vereinbart.

Die Rückkehr zur „fremdüblichen Vertragsdurchführung“ zwischen Verwandten

Wie jetzt das Finanzgericht Münster entschied, sind solche wiederkehrende Leistungen im Zuge einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsrente vom Zahlungsverpflichteten jedoch auch dann (wieder) als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Leistungen – nach zwischenzeitlicher Herabsetzung – vereinbarungsgemäß wieder in vollem Umfang erbracht werden.

In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall verpflichtete sich die Klägerin ihren Eltern gegenüber unter anderem zu monatlichen Versorgungsleistungen von ca. 500 €. Gut ein Jahr nach der Hofübergabe reduzierte die Klägerin die Zahlungen auf die Hälfte. Ab Herbst 2000 erbrachte sie wieder die vollen – vertraglich vereinbarten – Versorgungsleistungen.

Die steuerliche Anerkennung der Versorgungsleistungen setzt eine vereinbarungsgemäße Durchführung des Versorgungsvertrags voraus. Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen stehen nicht im Belieben der Beteiligten. Lediglich bei einer grundlegend veränderten Situation – z.B. einer Erhöhung des Versorgungsbedarfs – können Anpassungen erfolgen, ohne die steuerliche Anerkennung zu gefährden.

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Anders als die Finanzverwaltung1 entschied das Finanzgericht Münster in diesem Fall, dass eine „Rückkehr“ des Zahlungsverpflichteten zu einem vertragsgerechten und -üblichen Verhalten jedenfalls für die Zukunft zu einer steuerlichen Anerkennung der Versorgungsleistungen führe. Eine endgültige steuerliche Versagung des Sonderausgabenabzugs erscheine nur dann gerechtfertigt, wenn die vereinbarungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen beliebig, insbesondere nur kurzfristig erfolge.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die vom Finanzgericht zugelassene Revision des Finanzamtes ist zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. X R 31/09).

Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. März 2009 – 2 K 2204/05 E

  1. BMF, Schreiben vom 16. September 2004, BStBl I 2004, Seite 922 Tz. 39[]