Die schlechterdings unvertretbare Schätzung

In Schätzungsfällen kann ein -zur Revisionszulassung führender- qualifizierter Rechtsanwendungsfehler gegeben sein, wenn das vom Finanzgericht gefundene Schätzungsergebnis schlechterdings unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) ist oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und welche Schätzungserwägungen angestellt worden sind1. An der Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes fehlt es, wenn der Kläger lediglich eine andere Würdigung der Umstände des Einzelfalls begehrt als sie das Finanzgericht vorgenommen hat.

Die schlechterdings unvertretbare Schätzung

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall half das dem Kläger jedoch auch nicht weiter:

Zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit des Schätzungsergebnisses äußert sich der Kläger nicht. Wie die Zahlen (erklärter Gewinn, Hinzuschätzung) zeigen, besteht auch kein Anlass, an der Möglichkeit zu zweifeln, den vom Finanzgericht geschätzten Gewinn aus Gewerbebetrieb durch einen Hausmeisterservice zu erzielen.

Der Kläger hat auch nicht darzulegen vermocht, dass das Schätzungsergebnis krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und Schätzungserwägungen nicht erkennbar sind. Bereits das Finanzgericht2 hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend mit dem entsprechenden Einwand des Klägers auseinandergesetzt. Die vom Kläger im Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang angeführten Punkte erschöpfen sich darin, dass er eine andere Würdigung der Umstände des Einzelfalls begehrt, als sie das Finanzgericht -mit in der Regel ausführlicher Begründung- vorgenommen hat. Damit werden die Voraussetzungen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers -in Gestalt eines krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichenden Schätzungsergebnisses ohne erkennbare Schätzungserwägungen- indes nicht dargelegt.

Weiterlesen:
Steuerhinterziehung - und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. Mai 2023 – X B 111/22

  1. Anschluss an BFH, Beschluss vom 08.11.2016 – I B 137/15, BFH/NV 2017, 433[]
  2. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.09.2022 – 3 K 154/18[]

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