Bei einem im internationalem Fernverkehr tätigen Fernfahrer, der im Regelfall in der Schlafkabine des LKW übernachtet, ist nach Ansicht des Finanzgerichts München davon auszugehen, dass typischerweise Kosten für die Übernachtung entstehen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind. Soweit hierzu keine Einzelnachweise vorliegen, schätzt das Finanzgericht München diese nach § 162 AO auf 5, – € je Übernachtung.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG auch beruflich veranlasste Reisekosten abzuziehen. Hierzu zählen auch Aufwendungen für Übernachtungen [1].
Zwar kommt ein Ansatz der früher in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegten Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland nicht in Betracht [2]. Es können jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für Übernachtungen berücksichtigt werden. Wie der Bundesfinanzhof festgestellt hat, sind die Aufwendungen für Übernachtungen, wenn Einzelnachweise nicht vorliegen, nach § 162 AO zu schätzen [3]. Hierbei ist davon auszugehen, dass bei einem im internationalen Fernverkehr tätigen Fernfahrer, der im Regelfall in der Schlafkabine des Lkw’s übernachtet, typischerweise bestimmte Kosten – z. B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit – entstehen. Eine Schätzung dieser Kosten in Höhe von 5 € je Übernachtung erscheint hierbei, wie auch der Bundesfinanzhof festgestellt hat, keinesfalls überhöht.
Im hier entschiedenen Fall war aus den vom Fernfahrer vorgelegten Spesenabrechnungen seines Arbeitgebers die Anzahl seiner Auswärtseinsätze ersichtlich (hier: insgesamt Einsätze an 243 Tagen im ln- und Ausland im Streitjahr). Die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für 194 Übernachtungen im Lkw sind damit glaubhaft. Das Finanzgericht München schätzt die bei diesen Übernachtungen täglich anfallenden Übernachtungsnebenkosten auf 5 € pro Tag [4].
Finanzgericht München, Urteil vom 2. September 2015 – – 7 K 2393/13