Die verfrüht gezahlte Rente der Basisversorgung – und die Rentenbesteuerung

Zwar gehört es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den wesentlichen Merkmalen von Renten, die der Basisversorgung zuzuordnen sind, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden1. Dies bedeutet aber nicht, dass die Zuordnung einer Rente zur Basisversorgung aufgehoben wird und deren Steuerpflicht nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG entfällt, wenn sie infolge eines dem Versorgungsträger im Einzelfall unterlaufenen Fehlers bereits kurz vor Vollendung der maßgebenden Altersgrenze ausgezahlt wird.

Die verfrüht gezahlte Rente der Basisversorgung – und die Rentenbesteuerung

Im Übrigen enthält das Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579 nicht den Rechtssatz, eine Versorgungsleistung, die vor der hierfür geltenden Altersgrenze erbracht werde, stelle keine unter § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG fallende Leistung der Basisversorgung dar. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils heißt es lediglich, wesentliches Merkmal der Basisversorgung sei u.a., dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden. Damit ist aber nur gemeint, dass eine abstrakte Regelung bestehen muss, wonach die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt werden. Dies bedeutet indes nicht, dass die Zuordnung einer Renten- oder ausnahmsweisen Kapitalzahlung zur Basisversorgung aufgehoben wird -mit der Folge der fehlenden Steuerpflicht nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG-, wenn sie infolge eines dem Versorgungsträger im Einzelfall unterlaufenen Fehlers versehentlich bereits kurz vor Vollendung der maßgebenden Altersgrenze ausgezahlt wird.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Juni 2021 – X B 140/20

  1. vgl. BFH, Urteil vom 12.12.2017 – X R 39/15, BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579, Rz 26[]

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