Hat ein Steuerpflichtiger einen Wohnsitz im Inland, ist er hier infolgedessen mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass er mehrere Wohnsitze hatte und sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in Deutschland, sondern in China befunden hat.

Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich im Ausland befindet1.
Das deutsche Besteuerungsrecht wird jedoch im Hinblick auf die Einkünfte, welche der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt hat, insoweit ausgeschlossen, als die Arbeit in China ausgeübt worden ist. Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen; und vom Vermögen vom 10.06.19852 -DBA-China 1985- können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Und dies gilt auch für die vom Kläger in der Beschwerdebegründung angenommene -von der Vorinstanz aber so nicht festgestellte- Sachverhaltskonstellation, nach der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers im Streitjahr nicht in Deutschland, sondern in China befunden hat, mit der Folge, dass der Kläger nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-China 1985 als in China ansässig gilt und China abkommensrechtlich sowohl Ansässigkeits- als auch Tätigkeitsstaat ist. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-China 1985 ordnet auch für diesen Fall an, dass die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit ausschließlich vom Ansässigkeitsstaat besteuert werden können3.
Allerdings bestimmt § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG, dass die Freistellung für Einkünfte der genannten Art, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, soweit der (unbeschränkt) Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Derartige Nachweise hat der Kläger nicht erbracht. Da § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG im Übrigen lediglich darauf abstellt, dass Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, vorliegen, ist der Tatbestand der Norm nach ihrem klaren Wortlaut erfüllt. Ohne Bedeutung ist dabei, ob man der in der Literatur vertretenen Meinung folgen könnte, dass bei einer „Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge“ die Freistellung bereits aus der Verteilungsnorm selbst resultiert und nicht aus dem Methodenartikel4. Denn § 50d Abs. 8 EStG knüpft den Besteuerungsrückfall nicht daran, wie die Freistellung erfolgt, sondern nur daran, dass die Einkünfte nach einem Abkommen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind.
Ohne Bedeutung ist ferner, ob -wie im Streitfall- China als Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat einen besonders starken abkommensrechtlichen Bezug zu den fraglichen Einkünften aufweist, während Deutschland dagegen weder als Ansässigkeits- noch als Tätigkeitsstaat anzusehen ist. Eine abkommensrechtliche Ansässigkeit in Deutschland wird in der Regelung des § 50d Abs. 8 EStG tatbestandlich nicht vorausgesetzt, entscheidend ist allein das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht5. Und eine solche ist unstreitig auch bei einem doppelt ansässigen Steuerpflichtigen gegeben, dessen Ansässigkeit über die sog. Tie-breaker-rule des Art. 4 Abs. 2 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (hier Art. 4 Abs. 2 DBA-China 1985) im anderen Vertragsstaat (hier China) abkommensrechtlich festgelegt wird. Infolgedessen fällt das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn nach Maßgabe von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG an Deutschland zurück. Die Rechtslage ist damit eindeutig und die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Mai 2016 – I B 139/11
- BFH, Urteile vom 13.10.1965 – I 410/61 U, BFHE 83, 655, BStBl III 1965, 738; vom 19.03.1997 – I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447; und vom 24.01.2001 – I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402[↩]
- BGBl II 1986, 447, BStBl I 1986, 330[↩]
- Wassermeyer/Schwenke in Wassermeyer MA Art. 15 Rz 4 unter Hinweis auf den Wortlaut „können nur“[↩]
- vgl. dazu Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, DBA, Systematik Rz 38, m.w.N.[↩]
- vgl. BMF, Schreiben vom 12.11.2014, BStBl I 2014, 1467, Rz 39; a.A. Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 50d Rz 35[↩]