Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten

Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt-)Bezugsperson zu verorten. In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.

Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes ist zu unterscheiden. Mit dem „Hausstand“ ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer -abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten- regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten1. Denn eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist.

Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen2.

Das gilt auch, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten3. Vielmehr sind auch in einem solchen Fall zum Auffinden des Mittelpunkts der Lebensinteressen die Gesamtumstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen4.

Diesen Grundsätzen entspricht es nicht, wenn der Lebensmittelpunkt allein wegen des Umstands, dass die Steuerpflichtige sich den weitaus überwiegenden Teil des Jahres nicht allein, sondern mit ihrem Lebensgefährten in der gemeinsamen Wohnung am Beschäftigungsort aufhielt, („zwangsläufig“) dort und nicht in H verortet wird.

ei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem sein Ehepartner und -wenn auch nicht notwendigerweise- auch seine minderjährigen Kinder wohnen5. Gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche führen dabei für sich genommen noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes6. Dagegen verlagert sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird7. Diese Regelvermutung ist der Lebenswirklichkeit geschuldet und gilt deshalb nicht nur bei Eheleuten, sondern nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gleichermaßen bei verpartnerten wie nichtverpartnerten und unverheirateten Lebensgefährten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Oktober 2014 – VI R 16/14

  1. BFH, Urteil vom 16.01.2013 – VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, m.w.N.[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 22.02.2001 – VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111; vom 09.08.2007 – VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820; und vom 28.03.2012 – VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800; jeweils m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 09.07.2008 – VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000, m.w.N.[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 06.10.1994 – VI R 136/89, BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184[]
  5. BFH, Urteil vom 29.11.1974 – VI R 77/73, BFHE 115, 23, BStBl II 1975, 459[]
  6. BFH, Urteile in BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184; und vom 06.10.1994 – VI R 55/93, BFH/NV 1995, 585[]
  7. vgl. BFH, Urteile in BFHE 175, 548, BStBl II 1995, 184; vom 02.10.1987 – VI R 149/84, BFHE 151, 78, BStBl II 1987, 852; vom 21.11.1985 – VI R 121/83, BFH/NV 1986, 339; in BFHE 115, 23, BStBl II 1975, 459; vom 21.01.1972 – VI R 95/71, BFHE 104, 193, BStBl II 1972, 262[]