Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn ein alleinstehender Steuerpflichtiger außerhalb des Beschäftigungsorts einen zweiten Hausstand begründet, die beiden Hausstände aber räumlich nur etwa 30 km voneinander entfernt liegen, so dass die für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes angeführten sozialen Kontakte und aufgesuchten Versorgungseinrichtungen ohne übermäßigen Aufwand auch vom Hausstand am Beschäftigungsort gepflegt und erreicht werden können.

Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichen Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vor, wenn aus beruflicher Veranlassung neben einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Dies gilt nach der geänderten Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und eine bereits vorhandene oder neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt nutzt. Denn auch dann finde die nunmehr doppelte Haushaltsführung ihre berufliche Veranlassung darin, dass ein weiterer Haushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven begründet werde1. Ebenso wenig wie das private Unterlassen der Hinverlegung des Haupthausstandes an den Beschäftigungsort der Begründung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort ihre berufliche Veranlassung nehmen könne, könne dies die private Wegverlegung des Haupthausstandes. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nehme die privat motivierte Wahl des Ortes des privaten Wohnsitzes eines Arbeitnehmers insoweit hin und gehe in Satz 1 sogar noch darüber hinaus, wenn danach auch nicht zu prüfen sei, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten werde2.
Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu folgen ist. Denn auch bei Zugrundlegung der Erwägungen dieser Entscheidung liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich auch bei ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmern vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige den Haushalt am Beschäftigungsort nutzt, um seinen Arbeitsort von dort aus erreichen zu können. Der zweite Haushalt muss am Beschäftigungsort konkreten beruflichen Zwecken dienen. Allein das Vorhandensein zweier Haushalte reicht nicht aus. Auch der Alleinstehende muss einen Haupthausstand unterhalten, an dem er sich – abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und gegebenenfalls Urlaubsfahrten – regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, d. h. wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts gelegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt gewechselt hat, ist daher angezeigt. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen3. Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungslast dafür, dass die Aufwendungen für den zweiten Haushalt am Beschäftigungsort beruflich veranlasst sind und insbesondere dort nicht sein Lebensmittelpunkt liegt.
Im hier vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall ist der Kläger ist in der Wohnung in Hamburg weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet, obwohl es angesichts seiner Unterrichtszeiten auch möglich wäre, melderechtlich einen überwiegenden Aufenthalt in A zu begründen. Zudem lässt der Kläger sich steuerlich in Hamburg veranlagen, was ebenfalls für einen Lebensmittelpunkt in Hamburg spricht.
Dem gegenüber sind die von dem Kläger vorgetragenen Gründe und vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, eine Verlegung des Haupthaustands nach A zu belegen. Der regelmäßige Besuch des Vaters im Heim und die Grabpflege sind typische Bindungen an den Geburtsort, die jedoch nicht den Lebensmittelpunkt bestimmen. Angesichts einer Entfernung vom Wohnort in Hamburg nach A von wenig mehr als 30 km sind auch häufigere Besuche des Vaters ohne weiteres mit einem Haupthausstand in Hamburg zu vereinbaren.
Nach allem konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers im Streitjahr in A befunden hat. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sind deshalb nicht als beruflich veranlasst steuerlich zu berücksichtigen.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. April 2013 – 2 K 154/12