Doppelte Haushaltsführung – und der eigene Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes

Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer außerhalb seines Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält. Hiernach ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt.

Doppelte Haushaltsführung – und der eigene Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes

Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben. Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt-)Bezugsperson zu verorten.

In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird1.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Januar 2016 – VI B 61/15

  1. BFH, Urteil vom 08.10.2014 – VI R 16/14, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511; BFH, Beschlüsse vom 09.02.2015 – VI B 80/14, BFH/NV 2015, 675; und vom 05.10.2011 – VI B 58/11, BFH/NV 2012, 233, m.w.N.[]
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