Doppelte Haushaltsführung und eigener Hausstand

Die Geltendmachung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung führt nicht selten zu Streitigkeiten mit der Finanzbehörde. In einem Streitfall, den jetzt das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, stand dem Kläger am Beschäftigungsort zunächst ein Firmenappartement kostenlos zur Verfügung. Später mietete er dort eine kleine Wohnung (39,5 qm). Im 550 km entfernt liegenden Haus der Eltern stand ihm eine Wohnung (50 qm) mit seperatem Eingang, allerdings mit gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten zur Verfügung.

Doppelte Haushaltsführung und eigener Hausstand

Das FG kam nach Beweisaufnahme zu der Erkenntnis, dass der Kläger im Haus der Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten hat. Dies ist aber zwingende Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2008 – 7 K 1976/05 E (rechtskräftig)

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