Die im Rahmen der Kindergeldberechtigung eines verheirateten Kindes als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen sind nicht wegen Versicherungsaufwendungen zu mindern. Die als Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzenden Unterhaltsleistungen, die ein verheiratetes Kind von seinem Ehegatten erhält, sind nicht deshalb zu mindern, weil der Ehegatte Aufwendungen für die Versicherung eines PKW sowie für eine sog. Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung getragen hat.

Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ein Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung für die Kindergeldgewährung ist nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG u.a., dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag (für das Jahr 2005 von 7.680 €) nicht überschreiten.
Ist das Kind, für das Kindergeld beansprucht wird, bereits verheiratet, so besteht wegen der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Ehepartners [1] eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem verheirateten Kind nur dann, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass dieser zum vollständigen Unterhalt nicht in der Lage ist – sog. Mangelfall – [2]. Ein solcher Mangelfall ist anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten [3].
Die Unterhaltsleistungen können bei Ehepartnern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, regelmäßig nur geschätzt werden. Bei einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehepartner allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt; allerdings muss dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleiben [4]. Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, so ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen. Haben die Ehegatten eigene Kinder, so sind die Einkünfte und Bezüge desjenigen Ehegatten, für den Kindergeld begehrt wird, allenfalls in Höhe der halben Unterhaltsbelastung gegenüber den Kindern zu mindern [3].
Die als Bezüge anzusetzenden Unterhaltsleistungen des Ehegatten sind nicht deshalb zu kürzen, weil der Ehegatte wegen der Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung und für eine Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung nur zu einem verminderten Unterhalt in der Lage gewesen sei. Die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung gehören zum Familienunterhalt [5]. Der Umstand, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den PKW (auch) aus beruflichen Gründen benötigt, ändert hieran nichts. Soweit der PKW im Rahmen der Einkünfte des Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit eingesetzt wurde und hierfür Werbungskosten anfielen, kommt eine bezügemindernde Berücksichtigung ohnehin nicht in Betracht.
Auch die Aufwendungen für die sog. Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung mindern nicht die Unterhaltsleistungen des Ehegatten. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine Kombination aus einer Unfall- und einer Lebensversicherung [6]. Auch wenn allein Risiken des Ehegatten versichert gewesen sein sollten, handelte es sich dennoch im weiteren Sinne um Aufwendungen für den Familienunterhalt, da die Familie gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls oder Versterbens des Ehegatten abgesichert werden sollte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2011, III R 76/09
- § 1608 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB[↩]
- BFH, Urteile vom 19.04.2007 – III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, und vom 04.08.2011 – III R 48/08, BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975[↩][↩]
- BFH, Urteil in BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 24.02.1983 – IX ZR 42/82, NJW 1983, 1113[↩]
- OLG Nürnberg, Urteil vom 23.05.1991 – 8 U 1687/90, Verbraucher und Recht 1991, 274[↩]