Das Bundesfinanzministerium reagiert auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur deutschen Eigenheimzulage für im EU-Ausland belegenen Wohnungen. Danach gilt nunmehr in allen noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren, dass die Eigenheimzulage abweichend von § 2 Satz 1 EigZulG bei Anspruchsberechtigten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 EStG oder im Sinne des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Privilegien-Protokoll) sind, auch die Herstellung oder Anschaffung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen eigenen Hauses oder einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Eigentumswohnung im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes begünstigt. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Eigenheimzulage für in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegene Häuser oder Eigentumswohnungen gewährt, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. In diesen Fällen ist für die Gewährung der Kinderzulage abweichend von § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG maßgebend, dass das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 13. März 2008 – IV C 1 – EZ 1000/08/10001 DOK 2008/0050676