Eine Kindesentführung ist keine außergewöhnliche Belastung

Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Unter der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen1.

Eine Kindesentführung ist keine außergewöhnliche Belastung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde die Tochter kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht. Der Vater versuchte – vergeblich -, die Tochter mittels des Verfahrens zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen. Die dafür bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 € machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtslage ab.

Anders als in der Vorinstanz das Finanzgericht Düsseldorf2 bestätigte der Bundesfinanzhof die Rechtsauffassung des Finanzamts. Für Prozesskosten gelte ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, sei ein Abzug der Prozesskosen (ausnahmsweise) zulässig. Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes sei aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung sei ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Vater allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten. Der Bundesfinanzhof bestätigte damit seine bisherige strenge Auffassung, der das Finanzgericht mit einem sog. Rüttelurteil entgegengetreten war.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Abs. 3) übersteigt; vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

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Bei den Aufwendungen des Vaters im vorliegenden Fall handelt es sich um derartige Prozesskosten i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das grundsätzliche Abzugsverbot für Prozesskosten nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Als Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2017 3 die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen. Zwar hat der Bundesfinanzhof die Möglichkeit in Betracht gezogen, den gesetzlich nicht definierten Begriff der Existenzgrundlage auch in einem immateriellen Sinn zu deuten, etwa als die Summe der Überzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie und/oder einen Freundeskreis.

Im Hinblick auf den Wortlaut, das bisherige Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage in der Rechtsprechung und die Entstehungsgeschichte der Norm hat er jedoch entschieden, dass unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist4.

An diesem Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage i.S. der materiellen Lebensgrundlage hält der Bundesfinanzhof fest. Es gilt allgemein im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG und nicht nur für den Fall von Scheidungskosten.

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Weder das Finanzgericht Düsseldorf2 noch der Vater haben neue, durchgreifende Argumente vorgebracht, die der Bundesfinanzhof bei seiner Entscheidung in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 noch nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr sprechen die Rechtsprechungshistorie5 und die wörtliche Übernahme der von der BFH-Rechtsprechung verwendeten Formulierung durch den Gesetzgeber klar dafür, dass dieser auch inhaltlich an die Rechtsprechung mit einem rein materiellen Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage angeknüpft hat6.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hatte für die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten drei Fallgruppen entwickelt. Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte sie Zivilprozesskosten an

  1. bei Aufwendungen für Scheidungen einschließlich bestimmter Scheidungsfolgesachen7,
  2. wenn der Prozess einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder
  3. den Kernbereich menschlichen Lebens berührte.

Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er i.S. der Fallgruppe zu 2. trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen8.

Eine weitere Ausnahme erkannte der Bundesfinanzhof in der Fallgruppe zu 3. bei Streitigkeiten an, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens berührten9. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Bundesfinanzhof jedoch nur in einem Urteil Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen. Dieses Urteil betraf einen Rechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern unter Geltung des § 1711 BGB in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung10. Der Bundesfinanzhof hat eine solche Fallgestaltung zudem ausdrücklich nicht unter die bereits bestehende Ausnahme des Verlusts der Existenzgrundlage gefasst. In allen anderen Fällen, die Streitigkeiten über das Umgangsrecht außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds bei Ehescheidungen betrafen, hat der Bundesfinanzhof dagegen die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen verneint11. Auch daran hält der Bundesfinanzhof fest. Streitigkeiten über das Umgangsrecht berühren grundsätzlich nicht den existenziell wichtigen Bereich12.

Aus der Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die gewählte Gesetzesformulierung nicht nur Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wissen wollte13. Er wollte vielmehr die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten allgemein auf Fälle beschränken, in denen der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Denn der Gesetzgeber hat nur diese von der Rechtsprechung geprägte Fallgruppe als Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot für die Prozesskosten in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG kodifiziert. Die beiden weiteren Ausnahmen betreffend Scheidungskosten und Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens berühren, hat der Gesetzgeber gerade nicht in das Gesetz übernommen.

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Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen auf „einen engen Rahmen“ beschränken zu wollen14. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung eines § 33 Abs. 3a EStG, durch den die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten -wie vom Bundesrat ursprünglich vorgesehen- auf „den bisherigen engen Rahmen“ beschränkt werden sollte15, ist demgegenüber nicht Gesetz geworden. Dies spricht dafür, dass der „enge Rahmen“ durchaus enger sein dürfte als der bisherige, mithin der durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor der Gesetzesänderung gesteckte Rahmen weiter eingeschränkt werden sollte16. Folge hiervon ist, dass nicht nur Scheidungskosten, sondern auch Aufwendungen für Streitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens berühren, als solche gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind17. Denn auch letztere haben im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden.

Für eine Auslegung, dass gleichwohl Aufwendungen für Streitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens berühren, mithin die „immaterielle Existenzgrundlage“ des Steuerpflichtigen betreffen, nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG abziehbar sind, ist daher kein Raum.

Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ob eine einkommensteuerrechtliche Regelung Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus dem Bereich der privaten Lebensführung hinreichend berücksichtigt, das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleiten ist18. Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Dem Grundgedanken der Subsidiarität, wonach Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge hat, entspricht es, dass sich die Bemessung des einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen19.

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Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören Prozesskosten grundsätzlich nicht20. Soweit Prozesse zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind, trägt dem § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Rechnung, indem Prozesskosten ausnahmsweise zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen werden, falls die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre, würde er sich nicht auf einen Prozess einlassen.

Aus Art. 6 GG folgt nichts anderes. Entgegen der Ansicht des Finanzgericht und des Vaters geht die grundsätzlich bestehende Pflicht des Staates zur Förderung der Familie nicht so weit, dass dieser gehalten wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen21.

Nach diesen Maßstäben kam hier eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Prozesskosten nicht in Betracht:

Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (§ 118 Abs. 2 FGO) sind dem Vater die Aufwendungen nach der Entführung seiner Tochter durch die Mutter wegen seines Umgangsrechts und der Rückführung der Tochter von Südamerika nach Deutschland entstanden. Gemäß den vorstehenden Ausführungen ist das Finanzgericht von unzutreffenden Grundsätzen ausgegangen und hat demzufolge zu Unrecht entschieden, dass der Vater ohne die Aufwendungen für den Umgangsrechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Dem lag zugrunde, dass die Vorinstanz die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse rechtsfehlerhaft auch in einem immateriellen Sinne verstanden hat.

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Der Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG umfasst -wie oben dargelegt- jedoch nur die materielle Lebensgrundlage. Diese war im Streitfall allerdings nicht gefährdet, selbst wenn der Vater die Aufwendungen nicht getätigt hätte. Denn ein Umgangsrechtsstreit als solcher betrifft keine finanziellen Ansprüche.

Soweit der Vater im Revisionsverfahren ohne nähere Substantiierung geltend macht, die Mutter seiner Tochter habe in Südamerika einen Unterhaltsanspruch gegen ihn erstritten bzw. mache einen weiteren Unterhaltsanspruch geltend, der seine finanziellen Mittel und die Höhe des nach deutschem Recht vom Unterhaltsverpflichteten zu zahlenden Unterhalts bei weitem übersteige, so dass ihm, würde er dem südamerikanischen Unterhaltsanspruch nachkommen, keine finanziellen Mittel verblieben, um sein eigenes Leben in Deutschland zu finanzieren, kann er damit nicht gehört werden. Dass der Vater im Streitjahr in seiner materiellen Lebensgrundlage bedroht war, hat das Finanzgericht nicht festgestellt. Der Beurteilung des Bundesfinanzhofs unterliegt jedoch nur das erstinstanzliche Parteivorbringen, das sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt (§ 118 Abs. 2 FGO) ((BFH, Beschluss vom 29.09.2000 – V B 26/00, BFH/NV 2001, 326).

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. August 2020 – VI R 15/18

  1. Bestätigung von BFH, Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988[]
  2. FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2018 – 13 K 3024/17 E[][]
  3. BFH, Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 16 ff.[]
  4. ausführlich BFH, Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 16 ff.[]
  5. hierzu BFH, Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 17 ff.[]
  6. so bereits BFH, Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 22[]
  7. hierzu z.B. BFH, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 70/12, Rz 18 ff.[]
  8. z.B. BFH, Urteile vom 09.05.1996 – III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; und vom 27.08.2008 – III R 50/06, BFH/NV 2009, 553[]
  9. BFH, Urteil vom 04.12.2001 – III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382[]
  10. BFH, Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382[]
  11. aus neuerer Zeit z.B. BFH, Urteile vom 10.03.2016 – VI R 38/13; und vom 28.04.2016 – VI R 15/15; zustimmend z.B. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 33 Rz 47b[]
  12. BFH, Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; FG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2017 – 2 K 1316/16, EFG 2018, 1654, Rz 23; Blümich/Heger, § 33 EStG Rz 222 und 224[]
  13. hierzu ausführlich BFH, Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 23 ff.[]
  14. BT-Drs. 17/10604, S. 45, 46[]
  15. BR-Drs. 302/12, Beschluss-, S. 34, 35[]
  16. BFH, Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 34; a.A. z.B. Mellinghoff, a.a.O., § 33 Rz 47a und 47c[]
  17. ebenso Blümich/Heger, § 33 EStG Rz 220; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 33 EStG Rz 97a[]
  18. BFH, Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 36[]
  19. BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125; vom 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; jeweils m.w.N.; BFH, Urteil vom 02.09.2015 – VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151[]
  20. BFH, Urteile vom 18.06.2015 – VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800, und in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 37[]
  21. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1968 – 1 BvR 133/67, BVerfGE 23, 258, unter B.III.[]
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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen?

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