Einkünfteerzielungsabsicht bei Verpachtung unbebauten Grundbesitzes

Die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht für die dauerhafte Verpachtung unbebauten Grundbesitzes, so dass es insoweit auf die Prognose ankommt. Der Prognosezeitraum beträgt auch bei einer Verpachtung unbebauten Grundbesitzes 30 Jahre.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Verpachtung unbebauten Grundbesitzes

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2007 – IX R 9/06