Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren – insbesondere die Zahlung der hierbei übernommenen Auflage – stellen keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG dar.

Der Bundesfinanzhof hat insbesondere bereits entschieden, dass die Leistung einer Wiedergutmachungsauflage nicht zwangsläufig im vorstehenden Sinn ist, weil die Einstellung des Strafverfahrens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung die Zustimmung des Angeschuldigten voraussetzt1.
Der Betroffene kann sonach frei entscheiden, ob er eine Auflage übernehmen und die damit verbundenen Zahlungen leisten oder zur Klärung der von ihm behaupteten Unschuld die Fortführung des Strafverfahrens hinnehmen möchte.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. September 2016 – VI B 34/16
- BFH, Urteil vom 19.12 1995 – III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197[↩]