Ein allein stehender Steuerpflichtiger, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, hat Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit 1.308 € im Jahr, wenn er für das Kind gleichzeitig einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld beanspruchen kann. Das gilt auch dann, wenn das Kind bei dem Steuerpflichtigen nur mit dem Nebenwohnsitz gemeldet ist und sich bei ihm nur an Wochenenden und in den Ferien aufhält, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass nicht auch der andere Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag hat, also auch alleinstehend ist.
In einem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte ein Vater geklagt, dessen Tochter sowohl bei ihm als auch bei seiner geschiedenen Frau – die im streitigen Zeitraum wieder verheiratet war und mit ihrem neuen Ehemann zusammenlebte – gemeldet war. Die geschiedene und neu verheiratete Ehefrau hatte, weil nicht alleinstehend, keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, so dass dieser nach der Entscheidung des Finanzgerichts dem Vater zugutekam. Anders wäre der Fall allerdings zu entscheiden gewesen, wenn die Mutter des Kindes ebenfalls alleinstehend gewesen wäre, da der Entlastungsbetrag nur einem Elternteil gewährt wird und der Mutter, in deren Haushalt die Tochter dauerhaft aufgenommen war, insoweit den Vorrang genossen hätte.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2008 – 7 K 7038/06 B