Erwerbsbedingter Betreuungsbedarf 2000 und 2001

Der Betreuungsfreibetrag in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 erfasst auch erwerbsbedingten Betreuungsbedarf. Die tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten sind dagegen, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, nicht als Werbungskosten absetzbar.

Erwerbsbedingter Betreuungsbedarf 2000 und 2001

Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 456 DM für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie für jedes Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag von 1 512 DM vom Einkommen abgezogen. Nach § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG 2001 verdoppeln sich bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.

Das Einkommensteuergesetz in der im Jahr 2001 geltenden Fassung enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die getätigten Aufwendungen für die Unterbringung eines Kindes in Kindertagesstätte und Hort als Werbungskosten nach § 9 EStG zu berücksichtigen.

Wie der Bundesfinanzhof1 bereits zur Rechtslage 1999 entschieden hatte, sind Kinderbetreuungskosten Aufwendungen, die stets auch privat mit veranlasst sind. Sie sind nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar, auch wenn sie Voraussetzung für die Berufsausübung eines Elternteils sind. An dieser systematischen Grundentscheidung hat der Gesetzgeber auch für die hier im Streit stehende Rechtslage des Veranlagungszeitraums 2001 festgehalten. Denn er hat für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001 in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG einen Betreuungsfreibetrag eingeführt, der nicht unmittelbar einkünftemindernd als Erwerbsaufwand, sondern im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auf der Ebene des Einkommens i.S. des § 2 Abs. 4 EStG zusätzlich zum bisherigen Kinderfreibetrag abzuziehen ist. § 32 Abs. 6 Sätze 1, 3 EStG 2001 erfasst deshalb Betreuungsbedarf allgemein und schließt insbesondere auch solchen Betreuungsbedarf ein, der erwerbsbedingt ist2.

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Dieses Verständnis folgt schon aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 und wird insbesondere durch die Entstehungsgeschichte des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 bestätigt. Das Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 19993 hat die Bestimmung eingeführt, um die einkommensteuerrechtliche Verschonung des Betreuungsbedarfs neu zu regeln, weil zum Existenzminimum eines Kindes nicht nur der sachliche Mindestbedarf, sondern auch der Betreuungsbedarf und der Erziehungsbedarf eines Kindes gehörten4. Der Gesetzgeber befolgte damit eine Anordnung des BVerfG5. Das BVerfG sah auf Grundlage des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG den Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet, bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit auch den Betreuungsbedarf als notwendigen Bestandteil des familiären Existenzminimums steuerfrei zu belassen. Es sah ihn allerdings nicht dahin gebunden, erwerbsbedingten Betreuungsbedarf einkünftemindernd zu berücksichtigen. Die einkommensteuerrechtliche Verschonung des Betreuungsbedarfs sollte vielmehr unabhängig von der Art der Betreuung und von konkreten Aufwendungen ausgestaltet sein.

Der Gesetzgeber hatte diese Vorgaben aufgegriffen und seinen Regelungsauftrag dementsprechend umgesetzt. Der letztlich Gesetz gewordene Entwurf der Fraktionen qualifizierte deshalb den neu eingeführten Betreuungsfreibetrag als einen typisierenden Betreuungsfreibetrag, der unabhängig von tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgezogen werde6. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 erfasst mithin auch erwerbsbedingten Betreuungsbedarf.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. April 2009 – VI R 60/06

  1. BFH, Urteil vom 12. April 2007 – VI R 42/03, BFH/NV 2007, 1312, m.w.N.[]
  2. Seiler in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 32 Rz 28; Jachmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 32 Rz A 33a; A 40; A 43; D 1; Blümich/Heuermann, § 32 EStG Rz 13; 23[]
  3. BGBl I 1999, 2552[]
  4. BT-Drucks. 14/1513 S. 11[]
  5. BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182[]
  6. BTDrucks 14/1513, S. 14[]