Bei der Klage gegen den Einzelveranlagungsbescheid des Finanzamt handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, in dem keine formalen Bindungen an die Feststellungen des Finanzgericht in dem früheren Verfahren – betreffend den vom Finanzgericht inzwischen rechtskräftig aufgehobenen Zusammenveranlagungsbescheid – bestehen.
Mithin hat das Finanzgericht im zweiten Verfahren eigenständige Überlegungen und Feststellungen zur Frage der unbeschränkten Steuerpflicht anzustellen und dabei das tatsächliche Vorbringen des Klägers zu dieser Frage zur Kenntnis nehmen und in Erwägung zuziehen. Indem es dies unterlassen hat, hat es den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und außerdem sein Ergebnis unter Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen.
Da nicht ausgeschlossen ist, dass das Finanzgericht bei einer eigenständigen Würdigung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers (gegebenenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme) zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre, ist der Verfahrensmangel als ursächlich für das in dem angefochtenen Urteil gefundene Ergebnis anzusehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. September 2014 – I R 83/12











