Frauendiskriminierung mittels Steuerbefreiung

Der Bundesfinanzhof hat nochmals seine Rechtsprechung bestätigt, dass Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem während des Mutterschutzes gezahlten Lohn enthalten sind, nicht nach § 3b EStG steuerfrei sind. § 3b EStG führe, so der BFH, auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken.

Frauendiskriminierung mittels Steuerbefreiung

In dem jetzt vom BFH entschiedenen Fall wurde eine Flugbegleiterin nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft beim Bodenpersonal eingesetzt, weil ihr nach § 8 Abs. 1 Mutterschutzgesetz die Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verboten war. Die Zahlung einer entsprechenden Schichtzulage blieb hiervon unberührt. Die Klägerin machte geltend, trotz des Beschäftigungsverbotes sei die Schichtzulage weiterhin nach § 3b EStG steuerfrei. Andernfalls werde sie gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht.

Den Antrag auf Zulassung einer Revision lehnte der BFH ab. Nach § 3b EStG seien nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlte, neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei. Bei § 3b EStG handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbreche. Durch die Steuerfreiheit solle dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind. Deshalb müsse solche Arbeit auch tatsächlich geleistet werden.

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Der BFH sah im Streitfall auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes oder gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Diskriminierungsverbot. Durch die Beschränkung der Steuerfreiheit auf tatsächlich geleistete Arbeiten seien Frauen auch nicht mittelbar diskriminiert. Denn § 3b EStG entfalte grundsätzlich gleichheitswidrige Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn keiner Steuerbegünstigung unterliegt. Dies könne sachlich nur mit einem Ausgleich für tatsächliche Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten gerechtfertigt werden. Die Norm versage nicht nur werdenden Müttern, die den Regelungen des Mutterschutzgesetzes unterfallen, eine Steuerbegünstigung, sondern allen Arbeitnehmern, die aus unterschiedlichsten, in ihrer Person oder in der Sphäre ihres Arbeitgebers liegenden Gründen nach § 3b EStG begünstigte Arbeiten nicht leisten können oder dürfen. Der Ausschluss der Steuerfreiheit betreffe auch keine besonders „frauenspezifischen“ Arbeitsbereiche und Tätigkeiten.

Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei (Bestätigung der Rechtsprechung).

§ 3b EStG führt auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.05.09 – VI B 69/08