Fremdwährungsdarlehen – und die Kursverluste

Der Bundesfinanzhof hat bereits für Streitjahre nach 2009 entschieden, dass Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten für die Tilgung von Fremdwährungsdarlehen keine Schuldzinsen sind und deshalb nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen.

Fremdwährungsdarlehen – und die Kursverluste

Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die sich aus wechselkursbedingten Änderungen der Darlehensverbindlichkeit ergeben, führen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Denn sie sind nicht durch die Nutzungsüberlassung der Immobilie veranlasst, sondern dadurch, dass die sich in ausländischer Währung zu tilgende Kreditverbindlichkeit -umgerechnet in Euro- erhöht hat1.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. November 2016 – IX B 42/16

  1. vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom 04.03.2016 – IX B 85/15, BFH/NV 2016, 917; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 21 Rz 62 Stichwort „Kursverluste“; vgl. auch für Streitjahre vor 2009 BFH, Urteile vom 09.11.1993 – IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289; und vom 22.09.2005 – IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279[]
Weiterlesen:
Zinsen und Nebenleistungen aus einer durch Versteigerung realisierten Grundschuld