Mit der Entgegennahme eines Fremdwährungsguthabens als Gegenleistung für die Veräußerung von Wertpapieren werden beide Wirtschaftsgüter getauscht, d.h. die Wertpapiere veräußert und das Fremdwährungsguthaben angeschafft.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Wertpapieren, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung -unter Beachtung des auch insoweit geltenden Grundsatzes der Nämlichkeit1- nicht mehr als ein Jahr beträgt (sog. gestreckter oder zweiaktiger Tatbestand; vgl. BFH, Beschluss vom 16.12 2003 – IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III. 1.b; insgesamt BFH, Urteil vom 25.08.2009 – IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387). Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. auch Beschluss des Großen Bundesfinanzhofs des BFH vom 04.07.1990 – GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter B.III. 2.d bb).
Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts können auch Fremdwährungsbeträge sein. Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten, Veräußerung die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten2. Eine Anschaffung bzw. Veräußerung kann auch im Wege des Tausches erfolgen3. Fremdwährungsbeträge werden insbesondere angeschafft, indem sie gegen Umtausch von nationaler Währung erworben werden, und veräußert, indem sie in die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Fremdwährung umgetauscht werden4. Dabei wird die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form eines erzielten Kursgewinns nach § 23 EStG durch einen marktoffenbaren Veräußerungsvorgang realisiert und steuerbar, wenn die ausländische Währung in nationale Währung zurückgetauscht wird. In dem durch den günstigen/ungünstigen Rücktausch erhöhten/geminderten Betrag in nationaler Währung liegt der Zufluss des Veräußerungspreises i.S. von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG5.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hat die Klägerin die am 11.01.1999 in DM zurückgetauschte und damit veräußerte Fremdwährung von 70.000.000 US-$ nicht schon am 12.01.1998, sondern erst am 28.12 1998 angeschafft, indem sie diese Fremdwährung gegen X-Fondsanteile eingetauscht hat.
Fondsanteile wie Fremdwährungsguthaben stellen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar.
Mit der Hingabe des Fremdwährungsguthabens von 600.000.000 US-$ zum Kauf von 4 850 000 X-Anteilen am 12.01.1998 hat die Klägerin beide Wirtschaftsgüter getauscht, d.h. die X-Anteile erworben und die US-$ veräußert. Der Preis für die Veräußerung der X-Anteile am 28.12 1998 waren 380.000.000 US-$, d.h. dieses Fremdwährungsguthaben wurde am 28.12 1998 angeschafft und z.T. -in Höhe von 70.000.000 US-$- am 11.01.1999 in DM umgetauscht, d.h. veräußert.
Das zum Kurs von 1, 81463 DM/US-$ am 12.01.1998 angeschaffte Fremdwährungsguthaben ist danach nicht mehr das nämliche, welches am 11.01.1999 in Höhe von 70.000.000 US-$ umgetauscht wurde. Vielmehr wurden die ursprünglichen 600.000.000 US-$ vollständig für den Anteilserwerb am 12.01.1998 verbraucht. Erst durch die Veräußerung der X-Anteile am 28.12 1998 erlangte die Klägerin wieder neue US-$, die dann am 11.01.1999 als nämliche Wirtschaftsgüter veräußert werden konnten.
Diese Lösung des Streitfalls entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 17 EStG, wonach zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in EUR umzurechnen sind und nicht lediglich der Saldo des in ausländischer Währung errechneten Veräußerungsgewinns/Veräußerungsverlustes zum Zeitpunkt der Veräußerung6. Dies ist vor der parallelen Tatbestandsstruktur von § 23 EStG und § 17 EStG auch geboten. Nach beiden Vorschriften ist die Wertdifferenz eines Wirtschaftsguts zwischen zwei Stichtagen zu besteuern. Alle wertbildenden Faktoren des jeweiligen Wirtschaftsguts sind deshalb zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Veräußerung zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Januar 2014 – IX R 11/13
- vgl. BFH, Urteile vom 24.11.1993 – X R 49/90, BFHE 173, 107, BStBl II 1994, 591; vom 22.05.2003 – IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 30.11.2010 – VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 19.08.2008 – IX R 71/07, BFHE 222, 484, BStBl II 2009, 13; vom 06.04.2011 – IX R 41/10, BFH/NV 2011, 1850[↩]
- BFH, Urteil vom 02.05.2000 – IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564[↩]