Eine Kündigungsabfindung ist steuerpflichtig, unterliegt allerdings regelmäßig nur einer ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG. Diese ermäßigte Besteuerung greift auch dann, wenn neben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde. Das Finanzgericht Köln sah in einem aktuellen Urteil eine solche Zahlung dann als geringfügig an, wenn sie nach Abzug des steuerfreien Betrages 5% der Gesamtabfindung nicht überschreitet.

Dem Urteil des Finanzgerichts Köln liegt die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der nach mehr als 21-jähriger Tätigkeit im Rahmen eines Sozialplans für den Verlust seines Arbeitsplatzes ca. 80.000 € Abfindung bezog, wovon 10.000 Euro in 2005 und der Rest in 2006 gezahlt wurden. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung in 2006, da es an einer „Zusammenballung“ der Zahlungen in einem Besteuerungszeitraum fehle. Hiergegen wendete sich der Kläger vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich:
Zwar erfordere, so das Finanzgericht Köln, die ermäßigte Besteuerung grundsätzlich den Zufluss der Abfindung in einem Jahr, doch werde der Gesetzeszweck verfehlt, wenn eine geringfügige „Vorabzahlung“ im Vorjahr die Steuerermäßigung ausschließen würde. Nach Abzug des Freibetrages vom 7.200 Euro hatte die an den Kläger im Vorjahr geleistet Zahlung lediglich ca. 4 % der gesamten Abfindung betragen.
Das Kölner Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Zwar folgt das Urteil einer Entscheidung des Bundesfinanzhof zur gesplitteten Abfindungszahlung1, jedoch hat sich der Bundesfinanzhof bisher noch nicht dazu geäußert, wo genau er die Geringfügigkeitsgrenze zieht.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 9. März 2010 – 8 K 972/08
- BFH, Urteil vom 25.08.2009 – IX R 11/09[↩]