Grundfreibetrag – und die Haushaltsersparnis

Die Höhe des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in den Jahren 2011 und 2012 verfassungsgemäß.

Grundfreibetrag – und die Haushaltsersparnis

Bei der Ermittlung des Grundfreibetrags geht es nicht um die Frage, ob § 32a EStG eine Haushaltsersparnis berücksichtige, sondern um die Ermittlung des Mindestbedarfs1.

Des Weiteren ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum, welches die Mindestgrenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum bildet, verbrauchsbezogen ermittelt wird2. Insoweit kann auch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen werden. Die aufgrund einer gemeinsamen Haushaltsführung mit einer anderen erwachsenen Person entstehenden Synergieeffekte werden regelmäßig zur Haushaltsersparnis genutzt3, so dass die Berechnung des Mindestbedarfs von Eheleuten als Bedarfsgemeinschaft im Wege einer Gesamtschau gerechtfertigt ist.

Soweit die Ansicht vertreten wird, die für die Ermittlung des Mindestbedarfs erforderlichen Daten dürften den mangel- und fehlerbehafteten Existenzminimumberichten der Bundesregierung nicht entnommen werden, folgt dem der Bundesfinanzhof nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Steuergesetzgeber bei der Prüfung der Frage, ob durch den in den Einkommensteuergesetzen festgesetzten Grundfreibeträgen das Existenzminimum von der Besteuerung ausgenommen bleibt, an den maßgeblichen Daten der Existenzminimumberichte orientieren, da diese sich weitgehend an den Regelsätzen nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II anlehnen4. Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen5. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.07.20146 ausgeführt, dass das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgebe und sich die verfassungsrechtliche Kontrolle im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente beziehe. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaube, beschränke sich -bezogen auf das Ergebnis- die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend seien7. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem festgestellt, dass die als Orientierung dienenden staatlichen Sozialhilfeleistungen für die Streitjahre 2011 und 2012 nicht evident unzureichend sind8. Mehr gebietet das Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs. 1 GG auch nicht9.

Das Existenzminimum muss auch nicht entsprechend der Pfändungsfreigrenze mindestens 1.000 EUR pro Monat betragen. Bbei der Berechnung des Existenzminimums nicht auf die Pfändungsfreigrenze des § 850c der Zivilprozessordnung abzustellen sei10.

Auch kann eine Regionalisierung des Grundfreibetrags im Hinblick auf die Kosten der Unterbringung nicht gefordert werden, weil etwaige Unterschiede durch das Wohngeld ausgeglichen werden können11

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. August 2016 – III B 88/16

  1. BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 1032; siehe auch BFH, Urteil vom 18.11.2009 – X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414[]
  2. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.08.1999 – 1 BvR 2164/98, NJW 1999, 3478[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2009 2 BvR 310/07, BStBl II 2009, 884, Rz 37, m.w.N.[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, Rz 122 ff., m.w.N.[]
  5. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2016 2 BvR 288/10[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, BVerfGE 137, 34, Rz 81[]
  7. so auch BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175, Rz 141[]
  8. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 137, 34, Rz 86 ff.[]
  9. vgl. BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2010 – 2 BvR 2122/09, NJW 2010, 3564, Rz 6[]
  10. BFH, Beschluss vom 27.11.2012 – X B 48/11, BFH/NV 2013, 532, Rz 13 f.[]
  11. BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 1032, Rz 15; unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413[]