Häusliches Arbeitszimmer – oder doch nur eine Arbeitsecke?

Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer unterscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke durch eine feste bauliche Abgrenzung gegen die privat genutzten Teile der Wohnung.

Häusliches Arbeitszimmer – oder doch nur eine Arbeitsecke?

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter einschränkenden, wenn auch im Laufe der Zeit unterschiedlichen, Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehbar. Stets allerdings hat der BFH die Anerkennung solcher Aufwendungen daran geknüpft, dass das Arbeitszimmer von dem privaten Wohnbereich klar abgegrenzt ist1. Mit seinem Beschluss in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 2652 hat auch der Große Bundesfinanzhof des BFH verdeutlicht, dass diese Abgrenzung nicht lediglich angedeuteter oder symbolischer Natur sein darf, sondern sich in festen baulichen Elementen manifestieren muss, um hinreichend Gewähr für die fehlende private Mitnutzung zu bieten.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall waren diese Anforderungen nicht erfüllt: Der Bundesfinanzhof kann noch dahinstehen lassen, ob nicht bereits ein offener Durchgang in der Breite einer doppelflügeligen Tür zu dem unzweifelhaft auch privat genutzten Flur schädlich ist, da eine derartige Raumöffnung auch bei entsprechendem Bedarf niemals abgeschlossen werden kann und sich insofern maßgebend von einer tatsächlich vorhandenen Tür unterscheidet, die offenstehen, aber auch geschlossen werden kann. Jedenfalls aber bricht dieser Durchgang in Verbindung mit der Glasverkleidung den Raum in einem solchen Maße auf, dass die Trennung der privaten und der gewerblichen Nutzung nicht mehr zuverlässig gewährleistet ist. Die Funktion der Glasverkleidung beschränkt sich in der Sache ganz nach Art eines Geländers auf einen Schutz gegen Fehltritte zum Treppenaufgang hin und ist mit ihrer Länge mehr dem offenen denn dem geschlossenen Teil der betreffenden Zimmerseite zuzurechnen. Nach den Umständen hat das Finanzgericht den Flurbereich und den Arbeitsbereich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen einheitlichen Raum gewürdigt3.

Sind demnach der streitige Raum und der Flur für Zwecke des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als Einheit zu betrachten, so kommt die Berücksichtigung der Kosten nicht in Betracht. Ein anteiliger Abzug der Kosten für derartige Teilflächen, die keine selbständigen Arbeitszimmer sind (sog. „Arbeitsecke“) findet nicht statt4.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Dezember 2016 – X R 18/12

  1. vgl. BFH, Urteile vom 06.12 1991 – VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304, unter 2.a der Entscheidungsgründe; vom 19.05.1995 – VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; vom 29.11.2006 – VI R 3/04, BFHE 216, 163, BStBl II 2007, 308, unter II. 2.a[]
  2. BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 69 zur „Arbeitsecke“[]
  3. vgl. etwa auch BFH, Urteil in BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304, unter 2.a der Entscheidungsgründe, zu einem offenen Durchgang ohne Türabschluss[]
  4. vgl. BFH (GrS), Beschluss in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 69[]