Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Ein Raum ist nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.

Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG 2010 kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; allerdings gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt die mit dem JStG 2010 geschaffene Neuregelung für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.
Ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind grundsätzlich nicht zu stellen. Er steht aber nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit … zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann1.
Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, betrifft die Tatsachenfeststellung. Sie muss von den Finanzgerichten anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden.
Mithin muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Amtszimmer tatsächlich zur Verfügung gestellt haben. Zum anderen hat der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ein „anderer Arbeitsplatz“ steht daher i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber entsprechend verfügt hat2.
Es sind daher Feststellungen zur Beschaffenheit des Amtszimmers treffen und insoweit zu klären, ob dieser Raum tatsächlich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn, wie der Arbeitnehmer geltend macht, wegen Gesundheitsgefährdung Sanierungsbedarf besteht. Sollte festgestellt werden, dass dem Arbeitnehmer nicht nur das sog. Amtszimmer, sondern ein Zimmer seiner Wahl als „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung stand, wird es auch auf die Beschaffenheit dieser Räume ankommen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2014 – VI R 11/12
- ständige Rechtsprechung des BFH; grundlegend BFH, Urteil vom 07.08.2003 – VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; s. auch BFH, Urteil vom 05.10.2011 – VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.[↩]
- zur Rechtslage bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen s. BFH, Urteil vom 20.11.2003 – IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775[↩]