Kapitalerträge, Günstigerprüfung – und der konkludent gestellte Antrag

Der Bundesfinanzhof hält an seiner im Urteil vom 28.07.20151 geäußerten Auffassung fest, dass eine konkludente Antragstellung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG bei nicht fachkundig beratenen Steuerpflichtigen, die -wie die Anleger- die Steuererklärung selbst erstellen, in Betracht kommt.

Kapitalerträge, Günstigerprüfung – und der konkludent gestellte Antrag

Allerdings war im hier entschiedenen Streitfall nicht von einem konkludent gestellten Antrag des Anlegers gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG auszugehen. Ein solcher Antrag ergibt sich nicht allein aus der in der Einkommensteuererklärung beantragten Günstigerprüfung und der Beifügung der Steuerbescheinigung der GmbH. Es fehlt vor allem daran, dass das Finanzamt aus den Angaben des Anlegers nicht alle Voraussetzungen zur Beteiligungshöhe erkennen konnte, die für einen Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG notwendig wären. Weder war dem Finanzamt ersichtlich, ob der Anleger an der GmbH zu mindestens 25 % beteiligt war noch ob er zu mindestens 1 % beteiligt und für die GmbH beruflich tätig war.

Für eine konkludente Antragstellung müssen in der Erklärung des Steuerpflichtigen jedoch alle tatsächlichen Angaben enthalten sein, die für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Antrags oder Abzugstatbestands erforderlich sind2.

Ob für eine konkludente Antragstellung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG -wie das Finanzamt meint- neben den Angaben zur Beteiligungshöhe oder beruflichen Tätigkeit für die Gesellschaft auch ersichtlich sein muss, dass der Steuerpflichtige sich der fünfjährigen Bindung eines solchen Antrags unterwerfen will, ist im Streitfall nicht erheblich und daher nicht zu entscheiden.

Weiterlesen:
Einkünfteerzielungsabsicht bei Verpachtung unbebauten Grundbesitzes

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. August 2017 – VIII R 33/15

  1. BFH, Urteil vom 28.07.2015 – VIII R 50/14, BFHE 250, 413, BStBl II 2015, 894[]
  2. BFH, Urteile vom 30.10.2003 – III R 24/02, BFHE 204, 10, BStBl II 2004, 394; und vom 18.08.2015 – V R 47/14, BFHE 251, 287[]