Kein Drittaufwand bei Vermietungsgesellschaft

In einem aktuell entschiedenen Fall des Finanzgerichts Köln stritten die Beteiligten darüber, ob Zinsen aus einem vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommenen Darlehen bei einer Feststellungsgemeinschaft als Werbungskosten abziehbar sind, an welcher der Eigentümer-Ehegatte hälftig beteiligt ist.

Kein Drittaufwand bei Vermietungsgesellschaft

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln sind die vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen nur insoweit als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar, als die auf das Hauskonto eingehenden Mittel (hier: Mieteinnahmen) diese Zinsaufwendungen nach vorrangiger Tilgung sämtlicher laufenden Aufwendungen für die Immobilie tatsächlich abdecken, wenn die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten im eigenen Namen vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen wurden.

Da die Einkommensteuer an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpft, kann Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 EStG grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Trägt ein Dritter Kosten, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind (Drittaufwand), so können die Aufwendungen des Dritten im Falle der Abkürzung des Zahlungsweges als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein, d.h. wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet1.

Bezahlen Eheleute Aufwendungen für eine Immobilie, die einem von ihnen gehört, „aus einem Topf“, d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden sind (§ 421 BGB), so sind diese Aufwendungen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Dies gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld2.

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Die vorstehenden Rechtssätze des Bundesfinanzhofs betreffen indessen ausdrücklich nur Schuldzinsen für ein zu Lasten beider Eheleute aufgenommenes gesamtschuldnerisches Darlehen. Sie sind nicht auf Schuldzinsen für ein Darlehen übertragbar, das ein Ehegatte im eigenen Namen aufgenommen hat, um damit der Immobilie des anderen Ehegatten zu finanzieren. Denn dann leistet der Nichteigentümer-Ehegatte als vorrangiger Schuldner der Zinsverpflichtung die Zahlungen für eine ihn treffende Verbindlichkeit. Deshalb sind Zinsen, die ein Ehegatte für ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zahlt, auch dann keine Werbungskosten des anderen Ehegatten, wenn das Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen und verwendet worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn – wie im Streitfall – der Eigentümer-Ehegatte für das Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. eine gesamtschuldnerische Haftung übernommen und seine Immobilie mit Grundpfandrechten belastet hat3. Nach dieser Entscheidung ist es auch durch die Annahme einer „Zuwendung im Rahmen einer ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft“ nicht gerechtfertigt, auch solche Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abzuziehen, die sein Ehegatte für von ihm in eigenem Namen aufgenommene Darlehen bezahlt hat.

Nur wenn der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln bezahlt, bilden sie bei ihm abziehbare Werbungskosten, auch wenn der Nichteigentümer-Ehegatte Schuldner des Darlehens ist (Gedanke der selbst getragenen Kosten). Dies ist etwa der Fall, wenn der Eigentümer-Ehegatte seine Mieteinnahmen zur Begleichung der vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Schuldzinsen verwendet. Dafür müssen aus den Mieteinnahmen des Eigentümer-Ehegatten zunächst die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt werden. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar4.

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Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte im Streitfall mangels zureichender Einnahmen zu Recht nur die von Frau A selbst geschuldeten Schuldzinsen und Darlehensnebenkosten aus dem von ihr im eigenen Namen aufgenommenen Darlehen als Sonderwerbungskosten berücksichtigt. Die auf das Hauskonto bei der D-Bank eingehenden Mieteinnahmen reichten nicht einmal zur Deckung der über die Zinsaufwendungen hinausgehenden laufenden Kosten aus. Der Nichteigentümer-Ehegatte war im Streitfall vielmehr gezwungen, dass durch die Buchungen ins Negative gelaufene Hauskonto durch Zahlungen von rd. 36.000 € im Jahr 2003 und 20.900 € im Jahr 2004 selbst auszugleichen, weil die D-Bank ihr Engagement im Hinblick auf die geringe Bonität von Frau A und Frau B sonst beendet hätte. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Gesellschafterinnen A und B wirtschaftlich einen weiteren Kredit gegenüber der D-Bank E aufgenommen hätten, um denjenigen gegenüber der finanzierenden Bausparkasse jeweils pünktlich tilgen bzw. Zinszahlungen pünktlich leisten zu können. Vielmehr hat Herr A die Darlehenszinsen entgegen der Ansicht der Klägerin spätestens nach dem Ausgleich des Hauskontos nicht nur rechtlich sondern auch wirtschaftlich getragen, auch wenn der Vortrag der Klägerin zutreffen mag, dass Herr A keinen Zugriff auf das Hauskonto hatte.

Soweit die Klägerin vorträgt, Frau A hätten neben den Einkünften aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit von etwa 10.900 € weitere Einkünfte aus der Hausverwaltung i.H.v. 3.900 € und außerdem das Kindergeld i.H.v. 3.696 € jährlich zur Verfügung gestanden5, sind diese Beträge weder auf das Konto der GbR bei der D-Bank eingezahlt noch unmittelbar an die Bausparkasse überwiesen worden.

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Etwas anderes ergibt sich im Streitfall schließlich auch nicht aus dem nur begrenzt vergleichbaren Fall des Bundesfinanzhof-Urteils vom 19. August 20086. Zwar werden nach dem Leitsatz dieser Entscheidung die Zins- und Tilgungsleistungen des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten in Fällen einer gesamtschuldnerischen Haftung mit der Folge zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt. Allerdings befand sich das Grundstück in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall im alleinigen Eigentum des Ehegatten und außerdem war der Nichteigentümer-Ehegatte gleichzeitig Grundstücksmieter; es ging dort in 1. Linie um die Anerkennung eines Mietverhältnisses bei Ehegatten, bei denen das Gesamtschuldverhältnis von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert wurde. Im Streitfall ist hingegen eine Eigentümergemeinschaft mit einer dritten Person gegeben, und der Nichteigentümer-Ehegatte hat kein durch ein solches Mietverhältnis begründetes eigenes Interesse an dem Grundstück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; soweit der Beklagte die angefochtenen Bescheide im Vorfeld der mündlichen Verhandlung antragsgemäß geändert hat, hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 137 FGO ebenfalls zu tragen, weil die für die Bescheidänderung erforderlichen Unterlagen erst im Klageverfahren eingereicht worden sind.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 24. März 2011 – 10 K 397/07

  1. BFH, Beschluss vom 23.08.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c aa[]
  2. BFH, Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1.[]
  3. BFH-Urteil vom 0409.2000 – IX R 22/97, BFHE 193, 11, BStBl II 2001, 785 m.w.N., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 21.10.2010 – IX B 61/10, BFH/NV 2010, 40[]
  4. BFH-Urteil vom 04.09.2000 – IX R 22/97, BFHE 193, 11, BStBl II 2001, 785, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 21.10.2010 – IX B 61/10, BFH/NV 2010, 40[]
  5. GA Bl. 120 ff., 149 ff.[]
  6. IX R 78/07, BFHE 222, 489, BStBl II 2009, 299[]
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