Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an seinen Ehepartner nicht Einkünfte mindernd zu berücksichtigen.
Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann1 und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den für das Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag von 7.188 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs haben Eltern eines verheirateten Kindes für dieses jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Denn mit der Eheschließung des Kindes sind nicht mehr die Eltern vorrangig zu seinem Unterhalt verpflichtet, sondern der Ehegatte des Kindes (§ 1608 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB). Es besteht nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern. Auf Grund der Statusänderung durch Heirat und der dadurch wechselnden Pflichtenstellung zum Kind besteht nach der Eheschließung des Kindes grundsätzlich kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Wege des Familienleistungsausgleichs. Anders liegt der Fall nur, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte und Bezüge verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen sog. Mangelfall-2.
Ein solcher Mangelfall liegt im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall nach Ansicht der Münchner Bundesrichter aber nicht vor: Zwar konnte die Ehefrau im Streitjahr 2002 keinen Unterhalt für S leisten. Seine eigenen Einkünfte und Bezüge überschritten jedoch den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.188 EUR. Dabei hat das Finanzgericht im Ergebnis zu Recht etwaige Unterhaltsleistungen des S an seine Ehefrau nicht Einkünfte mindernd berücksichtigt.
Der Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen3. Darüber hinaus sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 20054 im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Einkünfte ebenso wie die Bezüge- nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG wegen eines sonst vorliegenden Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkung nicht angesetzt werden dürfen5.
Durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs soll eine verminderte Leistungsfähigkeit ausgeglichen bzw. steuerlich berücksichtigt werden, die auf Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern beruht. Einer entsprechenden Entlastung der Eltern bedarf es allerdings nicht, wenn eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht besteht. Das ist hier der Fall.
Nach § 1601 BGB sind nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dementsprechend müssen Eltern nur ihr eigenes Kind und dessen Kinder unterstützen, nicht aber auch den bedürftigen Ehepartner ihres Kindes. Die Eheschließung des Kindes führt rechtlich zu keiner erweiterten Unterhaltspflicht der Eltern. Der von ihnen dem Kind zu gewährende Unterhalt erfasst lediglich den Lebensbedarf des (bedürftigen) Kindes, nicht aber die von diesem zu erfüllenden Unterhaltspflichten. Von anderer Seite gegen ein Kind gerichtete Unterhaltsforderungen wie hier etwaige Unterhaltsansprüche der Ehefrau- erhöhen den eigenen Bedarf des Kindes gegenüber seinen Eltern nicht. Andernfalls entstünde mittelbar- eine Unterhaltspflicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus6. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten, Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an seinen bedürftigen Ehepartner in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Dahinstehen kann deshalb, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen S im Hinblick darauf, dass auch ein solcher Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszurichten ist7, überhaupt besteht.
Die vom Kläger behauptete Schlechterstellung des Vaters eines verheirateten Kindes gegenüber dem Vater eines nicht verheirateten Kindes besteht nicht. Denn beide sind nur verpflichtet, den Unterhaltsbedarf des eigenen Kindes zu decken und werden insoweit in gleichem Umfang steuerlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt.
Dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung ausgestaltet hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden8.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. April 2011 – III R 72/07
- § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2000 – VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl – II 2000, 522; BFH, Urteil vom 19.04.2007 – III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl – II 2008, 756; Abschn. 31.02.2 Abs. 1 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, BStBl I 2009, 1030, 1039[↩]
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 17.06.2010 – III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl – II 2011, 121[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 11.01.2005 – 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 21.10.2010 – III R 18/10, BFH/NV 2011, 251[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 27.04.1994 – 10 RKg 16/93, Sozialrecht 35870 § 2 Nr. 24, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 06.12.1984 – IVb ZR 53/83, BGHZ 93, 123; ferner FG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2007 – 14 K 2833/06 Kg, EFG 2007, 1887[↩]
- vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.2002 – 1 BvR 2144/01, FamRZ 2002, 1397; und vom 20.08.2001 – 1 BvR 1509/97, FamRZ 2001, 1685; BGH, Urteil vom 15.03.2006 XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351[↩]
- z.B. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2010 – 2 BvR 2122/09, HFR 2010, 1109[↩]










