Kindergeld für eine in den Niederlande arbeitende Mutter

Für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen, aber in den Niederlanden einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen, besteht in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeld für eine in den Niederlande arbeitende Mutter

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat zwar derjenige für Kinder Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Voraussetzungen erfüllte in dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall die Klägerin. Allerdings arbeitet sie in den Niederlanden – und dies ließ ihren Kindergeldanspruch nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf wieder entfallen:

Ob und in welcher Höhe der Klägerin für ihre Tochter Kindergeld zusteht, richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern1 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/712, da das Kindergeld in den sachlichen Geltungsbereich der Vorschrift fällt3 und die Klägerin aufgrund ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit in den Niederlanden im streitigen Zeitraum Arbeitnehmerin im Sinne dieser Verordnung war.

Nach Art. 13 Abs. 2 lit.a) Verordnung (EWG) 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird, grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnt. Insbesondere hat nach Art. 73 VO Nr. 1408/71 ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, als ob die Familienangehörigen im Gebiet des Beschäftigungsstaates wohnten. Zweck dieser Regelung ist es, alle Arbeitnehmer eines Landes unabhängig von ihrem Wohnort gleichzustellen. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die Leistungen in dem Beschäftigungsland niedriger sind, als die im Wohnsitzland. Durch diese Vorschriften wird die Anwendung deutschen Kindergeldrechts verdrängt4. Dem Kindergeldberechtigten steht auch kein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem niedrigeren ausländischen und dem deutschen Kindergeld zu. Differenzkindergeld ist nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 574/72 nur zu gewähren, wenn einem Elternteil Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes zustehen, während der andere Elternteil für dasselbe Kind in dem Wohnland der Familie Kindergeld beanspruchen kann. Der Grenzgänger selbst hat im Wohnland keinen Anspruch auf Differenzkindergeld5. Diese Rechtsfolge ist verfassungsgemäß6.

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Somit stand der Klägerin grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Beschäftigung in den Niederlanden, mithin seit Juli 2005 kein deutsches Kindergeld mehr zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob sie in den Niederlanden die entsprechenden Leistungen tatsächlich beantragt hat und ob der Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland oder den Niederlanden einen eigenen Anspruch auf deutsches Kindergeld hat.

Auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 30. April 2009 –7 kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen. Das Urteil betrifft zum einen die Frage des inländischen Kindergeldanspruchs einer allein erziehenden, in den Niederlanden beschäftigten Mutter für ein volljähriges Kind, für das nach dem Recht des Beschäftigungslandes ein Kindergeldanspruch nicht besteht, zum anderen die Frage der Anwendung des Art. 10 VO (EWG) 574/72 auf den kindergeldberechtigten Arbeitnehmer selbst. Nach Ansicht des Gerichts im dortigen Fall ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH vom 20. 5. 2008 (Bosmann) eine Anwendung des Art. 10 nicht nur für den Fall, dass andere Personen ebenfalls Anspruch auf Familienleistungen haben, sondern auch in Bezug auf den Arbeitnehmer selbst, so dass der Klägerin Differenzkindergeld zugesprochen wurde. Dieser Auffassung vermag das Finanzgericht Düsseldorf nicht zu folgen. Nach Ansicht des Senates betrifft Art. 76 der VO (EWG) 1408/71 und Art. 10 der VO (EWG) 574/72 nur den – hier nicht vorliegenden – Fall, in dem andere Personen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, weil der Ehegatte des in Deutschland Kindergeldberechtigten im Ausland arbeitet und deshalb der Anspruch des Kindergeldberechtigten ruht.

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2010 – 7 K 4726/09 Kg

  1. konsolidierte Fassung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – AblEG – Nr. L 28 vom 30.01.1997, S. 1[]
  2. konsolidierte Fassung, AblEG Nr. L 28 vom 30.01.1997, S. 1[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 13.08.2002 – VIII R 54/00, BFHE 200, 204, BStBl 2002, 869[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 13.08.2002 – VIII R 70/99, BFH/NV 2003, 29[]
  5. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33, m.w.N.[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 24.03.2006, BFHE 212, 551BStBl II 2008,369 m.w.N.[]
  7. FG Münster, Urteil vom 30.04.2009 – 11 K 998/06[]