Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a SGB IV unschädlich sind (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).
Ob die Ausbildungsmaßnahmen, an denen ein Offizieranwärter nach dem Ende des Studiums teilnahm, als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Denn in diesem Fall läge eine weitere Ausbildung nach Abschluss der Erstausbildung vor, die im Streitfall nicht zu einem Anspruch auf Kindergeld führen könnte, weil der Offiziersanwärter mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig war (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Der Bundesfinanzhof hat zur Ausbildung eines Bundeswehrsoldaten zum Feldwebel entschieden, dass dieser seine erstmalige Berufsausbildung mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen hat1. Verwendungslehrgänge, die der Prüfung zeitlich nachfolgen, sind nicht mehr Bestandteil der Erstausbildung.
Diese Grundsätze sind im Streitfall entsprechend anzuwenden. Der Offiziersanwärter hat nach dem Bestehen der Offiziersprüfung und Ernennung zum Leutnant die Ausbildung zum Offizier gemäß § 24 Abs. 3 SLV abgeschlossen2). Ob das Kindergeld für die nachfolgende Zeit bis zum Abschluss des Studiums im September 2013 zu Recht festgesetzt wurde, braucht der Bundesfinanzhof nicht zu prüfen, da dieser Zeitraum nicht im Streit ist. Die Lehrgänge, an welchen der Leutnant danach teilnahm, sind bei summarischer Prüfung nicht anders zu beurteilen als die Lehrgänge, welche in dem vom Bundesfinanzhof durch das Urteil in BFHE 250, 377, BStBl II 2016, 55 entschiedenen Fall auf die Feldwebelprüfung folgten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. März 2016 – III B 146/15











