Kindergeld oder Arbeitgebersparzulage?

Für volljährige Kinder wird noch bis zum 25. Geburtstag Kindergeld gewährt, wenn sich das Kind noch in der Berufsausbildung befindet. Voraussetzung hierfür ist jedoch u.a., dass das Kind eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8 004 € im Kalenderjahr hat, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Kindergeld oder Arbeitgebersparzulage?

Überschreitung des Grenzbetrages gemäß § 32 Abs 4 Satz 2 EStG durch Arbeitgeberzulage

In einem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall war streitig, ob die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin diesen Grenzbetrag (der im Streitjahr 2006 noch bei 7.680 € lag) überschritten. Die Tochter befand sich in einer dreijährigen Ausbildung zur Krankenschwester. Ihre Ausbildungsvergütung für das Streitjahr 2006 belief sich nach der Lohnsteuerbescheinigung auf 11.129,58 €. Davon einbehalten wurden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.387,28 €. Die Kindergeldstelle lehnte durch Bescheid vom 24. Juli 2006 die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2006 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte der Tochter über dem Grenzbetrag gelegen hätten. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, der monatliche Nettobezug i.H. von 641,65 Euro mindere sich durch den Abzug vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 39,88 Euro auf 601,77 Euro. In diesen Leistungen sei eine Zulage des Arbeitgebers in Höhe von 13,29 Euro monatlich enthalten. Der Staat werbe für den Abschluss von Verträgen über vermögenswirksame Leistungen mit Vorteilen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstünden. Würden diese Leistungen bei den Einkünften und Bezügen berücksichtigt und verliere der Kindergeldberechtigte dadurch seinen Kindergeldanspruch für das Kind, so stehe dieses schlechter da als ohne den Bezug der vermögenswirksamen Leistungen, dafür aber mit der Zuwendung des Kindergeldes.

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Das Finanzgericht Düsseldorf ist diesem Klagebegehren jedoch nicht gefolgt und verwies dazu auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof und anderer Finanzgerichte, wonach vermögenswirksame Leistungen zu den Einkünften gehören. Es stehe dem Kind frei, Verträge über vermögenswirksame Leistungen abzuschließen. Das Kind nehme durch Inanspruchnahme der Arbeitgeber-Zulagen in Kauf, dass der Grenzbetrag überschritten werde. Aus Sicht des Gesetzgebers sei ein Kind bei Einkünften und Bezügen, die den Grenzbetrag überschreiten, selbst in der Lage, sein Existenzminimum sicherzustellen.

Dieses Düsseldorfer Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat zwar die Revision gegen Urteil nicht zugelassen, wohl aber auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin der Bundesfinanzhof.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2008 – 10 K 3694/06 Kg (Revision beim BFH anhängig – III R 57/09)