Ein (ansonsten bestehender) Kindergeldanspruch ist nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgeschlossen, sofern eine UN-Einrichtung für dieses Kind eine Dependent Child Allowance zahlt. Denn es handelt sich hierbei um Leistungen einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die dem Kindergeld vergleichbar sind.
Ob das Dependent Child Allowance der UN mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar ist, richtet sich danach, ob beide Leistungen eine vergleichbare Funktion haben1. Dem Kindergeld kommt nach § 31 EStG eine Doppelfunktion zu. Es dient gemäß § 31 Satz 1 EStG der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Existensminimums des Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung und Ausbildung und, soweit das Kindergeld hierfür nicht erforderlich ist, nach § 31 Satz 2 EStG der sozialrechtlichen Förderung der Familie2. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes hat das Kindergeld jedoch nur eine vorläufige Abschlagwirkung, da nur die Höhe des Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 EStG) endgültig über die Verschonung des Existenzminimums entscheidet3. Damit kommt es, entgegen der Anischt des Klägers, für die Frage der Vergleichbarkeit der Leistungen ausschließlich auf die sozialrechtliche Zielsetzung des Kindergeldes in Form der finanziellen Entlastung der Familie an4.
Allerdings können nur solche Leistungen als dem Kindergeld vergleichbar angesehen werden, die davon abhängen, dass der Empfänger zumindest bei typisierender Betrachtung mit Unterhaltsleistungen für Kinder belastet ist, die folglich entfallen, wenn die Kinder nicht mehr wirtschaftlich abhängig sind5.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Dependent Child Allowance dem deutschen Kindergeld vergleichbar. Wie das Kindergeld, hat auch das Dependent Child Allowance die sozialrechtliche Funktion des Ausgleichs kindbedingter Aufwendungen. Dies wird bereits aus dem Umstand deutlich, dass es sich um eine Unterstützung für „dependent childs“, also abhängige Kinder handelt. Die Staff Rules der UN definieren hierzu unter 3.6 (iii), dass abhängig Kinder unter 18 Jahren, in Ausbildung befindliche Kinder zwischen 18 und 21 Jahren und behinderte Kinder sind. Auch muss nach (iv) der Vorschrift die Abhängigkeit des Kindes besonders nachgewiesen werden, wenn das Kind nicht beim Arbeitnehmer wohnt oder verheiratet ist. Typisierend fallen für solche Kinder Unterhaltsleistungen der Eltern an.
Auch wenn das Dependent Child Allowance im vorliegenden Fall nur ca. 50% des deutschen Kindergeldes beträgt und damit erheblich geringer als das deutsche Kindergeld ist, verliert es nicht seine funktionelle Vergleichbarkeit mit dem Kindergeld. Dies wäre nur bei ganz geringfügigen Leistungen der Fall, da die Leistungen dann ihre sozialrechtliche Funktion verlieren würden6. Diese vom Bundesverfassungsgericht nicht näher definierte Geringfügigkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall jedoch noch nicht unterschritten. Denn mit monatlichen Leistungen von 80,50 Euro je Kind tritt nach wie vor eine deutliche Entlastung der Familie ein7. Dass es nicht auf die gleiche Leistungshöhe von Dependent Child Allowance und Kindergeld ankommt wird auch aus dem Gesetzeswortlaut deutlich, wonach es sich nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG um vergleichbare und nicht identische Leistungen handeln muss.
Weiterhin führt die Ansicht des Klägers, dass es sich beim Dependent Child Allowance eher um ein Tarifmerkmal handele, zu keiner anderen Beurteilung. Denn die rechtliche Ausgestaltung der Ansprüche ist für die Frage der Vergleichbarkeit der Leistungen unerheblich8.
Daneben hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Differenzkindergeld.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 65 Abs. 2 EStG. Nach dieser Vorschrift hat der Kindergeldberechtigte einen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Kindergeld und den Kinderzulagen der gesetzlichen Unfallversicherungen bzw. den Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn dieser mindestend 5 Euro beträgt.
Bereits nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut bezieht sich die in § 65 Abs. 2 EStG getroffene Regelung ausschließlich auf die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geregelten Leistungen aus inländischen gesetzlichen Versicherungen und nicht auf die von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 EStG erfassten ausländischen bzw. von zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen gezahlten kinderbezogenen Leistungen.
Auch liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 65 Abs. 2 EStG auf den Fall des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht vor. Insoweit fehlt es bereits an einer Regelungslücke im Gesetz. Denn der Gesetzgeber hat bewusst die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG aus dem Anwendungsbereich des § 65 Abs. 2 EStG herausgenommen. Dies ergibt sich aus der historischen Betrachtung des § 8 Bundeskindergeldgesetzes alte Fassung – BKGG a.F. –, der dem Regelungsinhalt von § 65 EStG entspricht. Mit dem Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung vom 05.08.19749 wurde zum 1. Januar 1975 in § 8 Abs. 1 unter Nr. 4 erstmals der Tatbestand eingeführt, dass der Erhalt von dem Kindergeld ähnlichen Leistungen durch zwischen- und überstaatliche Einrichtungen den Bezug von Kindergeld ausschließt. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber die Änderung von § 8 Abs. 2 BKGG a.F. verbunden, in dem er festlegt, dass ausschließlich in den Fällen von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BKGG a.F. das hälftige Kindergeld gewährt werden kann, wenn die andere Leistung 75% des Kindergeldes nicht erreicht. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 4 BKGG a.F. wurde damit ausdrücklich und zeitgleich mit seiner Einführung vom Bezug des hälftigen Kindergeldes ausgeschlossen.
Weiterhin verstößt § 65 Abs. 2 EStG in Bezug auf die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.
Das Finanzgericht Köln stützt sich bei dieser Beurteilung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 8. Juni 200410. Hierin hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss von Differenzkindergeld für Grenzgänger als mit dem Grundgesetz vereinbart angesehen. Es liege weder eine Verletzung des Gebots der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art.20 Abs. 1 GG) noch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.
So sei die Frage der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes nicht bei § 65 Abs. 2 EStG, sondern ausschließlich beim Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zu stellen. Denn dem Kindergeld komme lediglich die Funktion einer als vorläufiger „Abschlag“ wirkenden Steuervergünsitgung zu11.
Es liege zwar in der Nichtgewährung von Kindergeld und dem Ausschluss von Differenzkindergeld eine Benachteiligung der Grenzgänger innerhalb der Gruppe der prinzipiell Kindergeldberechtigten, was auch gegenüber den differenzkindergeldberechtigten Beziehern von Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder von Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) gelte. Doch sei dies zur Erzielung des erkennbaren gesetzlichen Zwecks der Vermeidung einer Doppellbegünstigung angesichts erhöhter Praktikabilitätsanforderungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sachlich gerechtfertigt10.
Zwar ist diese Entscheidung zu § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangen, doch ist diese Regelung mit der des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG vergleichbar. In beiden Fällen erfolgt der Kindergeldausschluss auf Grund des Bezugs von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen. Der einzige Unterschied liegt darin, dass zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen auch im Inland belegen sein können. Dieser Umstand ist nach Überzeugung des BFHs jedoch unerheblich. Denn bei zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen sind die Mitarbeiter in aller Regel in das soziale Leistungssystem der Einrichtung integriert12, so dass es wie bei Grenzgängern – die in das soziale System des Beschäftigungstaates eingegliedert sind – gerechtfertigt ist, die Beschäftigten auf die Rechtsordnung der jeweiligen Einrichtung zu verweisen, wenn dort dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gezahlt werden13. Auch das Argument der Praktikabilität des Verwaltungsvollzugs trägt im vorliegenden Fall. Denn es wäre für jede der zahlreichen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen zu prüfen, inwieweit Familienleistungen oder sonstige Vorteile bezogen werden. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Änderung des Beschäftigungssumfangs auch zu einer Änderung der Familienleistungen führt. Auch steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass sich die Gewährung von Differenzkindergeld technisch möglicherweise bewältigen ließe, denn der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von staatlichen Leistungen unter Beachtung des Gleichheitssatzes einen weiten Gestaltungsspielraum, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn er den erheblichen Verwaltungsaufwand des Vollzugs einer Differenzkindergeldregelung für Mitarbeiter von zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen zu vermeiden sucht14.
Im Übrigen steht die Wahl des Arbeitsplatzes in der freien Disposition der Arbeitnehmer. Sie haben daher in aller Regel die Möglichkeit, vor der Wahl einer zwischen- und überstaatlichen Einrichtung als Arbeitgeber die Vor- und Nachteile zu prüfen und ihre Entscheidung danach auszurichten. Eine den Gleichheitssatz verletzende Diskriminierung der Beschäftigten von zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen, auch gegenüber Beamten der EU, vermag das Finanzgericht Köln daher in der Regelung des § 65 Abs. 2 EStG nicht zu erkennen.
Schließlich lässt sich auch weder aus dem Gebot der Förderung von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, noch aus dem Sozialstaatprinzip nach Art.20 Abs. 1 GG eine Verletzung von Verfassungsrecht herleiten. Denn sowohl Art. 6 Abs. 1 GG, als auch das in Art.20 Abs. 1 GG enthaltene Gebot der Errichtung einer gerechten Sozialordnung begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf konkrete staatliche soziale Leistungen10.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 8. November 2011 -1 K 3550/09
- vgl. Felix in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand 09/2005, § 65 Rdnr. B 35[↩]
- vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BGBl I 2004, 2570, Rz. 63[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BGBl I 2004, 2570, Rz. 68[↩]
- i.d. Sinne Felix in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand 09/2005, § 65 Rdnrn. B 35 ff.[↩]
- BFH, Urteil vom 22.05.2002 – VIII R 91/01, BFH/NV 2002, 1431[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00 BverfGE 110, 412, BGBl I 2004, 2570, Rdr. 78[↩]
- vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 17.10.2004 – VIII R 104/01, BFH/NV 2005, 341, Rdnr. 13 bei juris[↩]
- zu § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes – BKKG –, BSGUrteil vom 14.06.1984 10 RKg 16/82, SozR 5870 § 8 Nr. 9; BFH, Urteil vom 27.10.2004 – VIII R 104/01, BFH/NV 2005, 341[↩]
- BGBl I 1974, 1769, 1847[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BGBl I 2004, 2570[↩][↩][↩]
- BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BGBl – I 2004, 2570[↩]
- vgl. für UN-Mitarbeiter: United Nations Staff Rules, Chapter vi.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BGBl – I 2004, 2570[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, BGBl I 2004, 2570[↩]










