Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht – ohne dass die hier nicht einschlägigen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen -, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistung durch einen anderen Leistungsträger selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 2 SGB X gilt Abs. 1 der Vorschrift auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat.

Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur. Daher kann ein Erstattungsanspruch danach nur dann gegeben sein, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X vorliegen. Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen deshalb gleichartig sein und es muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen.
Nach der ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der obersten Bundesgerichte ist das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG, soweit es der Familienförderung dient, wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Unterkunfts- und Heizungskosten nach dem II. SGB dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern1. Damit handelt es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit den genannten Leistungen nach dem SGB II gleichartige und auch vorrangige Leistung. Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses daher bei der Ermittlung der Leistungen nach dem SGB II als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II anzurechnen und mindert dementsprechend die Leistungen zum Lebensunterhalt. Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II ist als Einkommen des Hilfeempfängers i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB II nur das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder zu berücksichtigen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. In diesen Fällen hätte der Sozialleistungsträger um die Höhe des Kindergeldes verminderte Sozialleistungen gegenüber der Bedarfsgemeinschaft erbracht2.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch klargestellt, dass in Fällen, in denen der Hilfeempfänger nicht zugleich der Elternteil ist, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind selbst, das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen ist, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt3.
Gleiches muss danach auch gelten, wenn der Hilfeempfänger zwar zugleich kindergeldberechtigter Elternteil ist, das Kind jedoch im eigenen Haushalt lebt und damit nicht zur sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II zählt. Denn in solchen Fällen hat das Kind einen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen und die Leistungen zum Lebensunterhalt des Hilfeempfängers, also des kindergeldberechtigten Elternteils, dürfen nicht um das Kindergeld gemindert ausgezahlt werden, wenn nicht das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt.
Nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Köln hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 18. Februar 2010 im umgekehrten Fall der Haushalts- und Bedarfsgemeinschaftszugehörigkeit minderjähriger Kinder zutreffend entschieden, dass insoweit ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bestehe. Der Sozialleistungsträger hätte, wenn der Anspruch auf Kindergeld rechtzeitig festgesetzt und bekannt geworden wäre, aufgrund der sozialrechtlichen Zuordnung des Einkommens zur Bedarfsgemeinschaft insgesamt lediglich um das Kindergeld der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gekürzte Sozialleistungen an die Bedarfsgemeinschaft erbringen müssen4.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 24. März 2011 – 15 K 1055/09
- vgl. für Leistungen nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz: BFH, Urteile vom 14.05.2002 – VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156; vom 17.04.2008 – III R 33/05, BStBl II 2009, 919; vom 19.06.2008 – III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995; und vom 17.07.2008 – III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833 jeweils m.w.N.; zu Leistungen nach dem SGB II: FG Münster, Urteil vom 18.02.2010 – 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140[↩]
- vgl. dazu auch die Ausführungen in FG Münster, Urteil vom 18.02.2010 – 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140; Rev. III R 28/10[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 17.04.2008 – III R 33/05, BStBl II 2009, 919; vom 19.06.2008 – III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995; vom 17.07.2008 – III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; siehe auch Beschluss vom 15.10.2009 – III B 57/08, BFH/NV 2010, 196 nach Abzweigung des Kindergeldes gem. § 74 Abs. 1 EStG[↩]
- vgl. FG Münster, Urteil vom 18.02.2010 – 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140, Rev. III R 28/10[↩]