Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung stehenden Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nur insoweit anzusetzen, als sie auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen.

Nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr hat. Liegen die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG enthalten eine Reihe von Voraussetzungen. Zentrale Bedeutung hat allerdings das Lebensalter des Kindes, denn diese Voraussetzung strukturiert § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG. So kommt es nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zuvorderst darauf an, dass das Kind noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Entsprechendes gilt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Altersgrenze von 25 Jahren. Erst im Weiteren kommt es dann auf die weiteren Voraussetzungen unter a)) bis d)) an. Wenn angesichts dessen der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG ausdrücklich auf „die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2“ Bezug nimmt und im Hinblick darauf Einkünfte und Bezüge nur pro rata ansetzen will, ist dies so zu verstehen, dass § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG auch das Lebensalter zu diesen Voraussetzungen zählt1. Zutreffend verweist das Finanzgericht insoweit auf den eindeutigen Wortlaut der Norm sowie auf den Umstand, dass der Gesetzgeber die Auffassung der Familienkasse, § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG beziehe sich nur auf die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d EStG genannten (besonderen) Anspruchsvoraussetzungen, im Gesetz entsprechend zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er sie so hätte regeln wollen. Auch die von der Familienkasse herangezogenen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien2 stützen die gegenteilige Auffassung nicht. Zwar beschreibt das dort erläuterte Beispiel des Übergangsmonats von der Berufsausbildung in die Berufsausübung den wohl typischen Fall in der Praxis. Das bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber diese Regelung nicht auf den Fall der Vollendung des 21. oder 25. Lebensjahres hätte anwenden wollen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. April 2014 – VI R 64/13