Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat u.a. Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Die sich aus § 62 Abs. 1 EStG ergebende Anspruchsberechtigung entfällt nicht dadurch, dass eine Person gemäß Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 nicht deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt. Für die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften bedarf es keines zusätzlichen Anwendungsbefehls. Insoweit verweist der Senat auf das Senatsurteil vom 16.05.2013 III R 8/111 und auf die EuGH, Urteile in den Rechtssachen Bosmann2 sowie Hudzinski und Wawrzyniak3.
Da eine europarechtlich begründete Sperrwirkung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 1408/71 nicht besteht, richtet sich die Anspruchsberechtigung auch bei Personen und bei Leistungen, die dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 unterliegen, allein nach den Bestimmungen des deutschen Rechts4.
Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht, wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige –seine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG vorausgesetzt– inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat5.
Soweit sich danach das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ergibt, ist weiter zu prüfen, wie eine Konkurrenz zu etwaigen von der Erntehelferin in Polen bezogenen Familienleistungen aufzulösen ist.
Ist der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet6, muss geprüft werden, ob Deutschland nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 der zuständige oder der unzuständige Mitgliedstaat ist7.
Der Senat weist des Weiteren darauf hin, dass die polnische Erntehelferin nicht schon allein deshalb nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 den deutschen Rechtsvorschriften unterläge, weil sie in Deutschland eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei der Anwendung der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 ist nämlich nur an diejenige((n)) Tätigkeit((en)) anzuknüpfen, hinsichtlich derer der Versichertenstatus begründet wurde, aus dem sich die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ bzw. „Selbständiger“ i.S. des Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 ableitet8.
Bei der Frage, ob Deutschland nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 der zuständige oder der unzuständige Mitgliedstaat ist, ist auch zu überprüfen, ob die Erntehelferin in Polen abhängig beschäftigt oder selbständig tätig war.9
Soweit im Rahmen der Prüfung des nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaates eine Subsumtion unter Art. 14 Nr. 2 Buchst. b der VO Nr. 1408/71 erforderlich wird, ist festzustellen, ob die Erntehelferin gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union abhängig beschäftigt war10.
Ist Deutschland der zuständige Mitgliedstaat, kommen hinsichtlich konkurrierender Ansprüche der Erntehelferin in Polen grundsätzlich die Antikumulierungsvorschriften des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/7211, zur Anwendung.
Ist Deutschland –bei eröffnetem persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71– nach den Bestimmungen der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat, dann ist die Konkurrenz zu Ansprüchen, die im zuständigen Mitgliedstaat bestehen, nach nationalem Recht zu lösen, weil vorliegend Deutschland auch nicht der Wohnmitgliedstaat der Kinder ist.
Die nationalen Vorschriften sehen in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zwar vor, dass Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt wird, für das Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind, zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre. Die Auslegung dieser Vorschrift hat jedoch unter Beachtung der Anforderungen des Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erfolgen12. Danach darf in einem Fall, in dem in einem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden, der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. August 2013 – III R 17/11
- BFH/NV 2013, 1698[↩]
- Urteil in Slg. 2008, I-3827[↩]
- Urteil vom 12.06.2012 C-611/10, C-612/10, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht –ZESAR– 2012, 475[↩]
- Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1698[↩]
- BFH, Urteil vom 18.07.2013 III R 59/11[↩]
- s. zu dieser Frage im Einzelnen Senatsurteil vom 04.08.2011 III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619, unter II.2.c aa[↩]
- s. zu dieser Frage im Einzelnen Senatsurteile in BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619, unter II.3.; vom 15.03.2012 III R 52/08, BFHE 237, 412, BStBl II 2013, 623, unter II.3., und vom 05.07.2012 III R 76/10, BFHE 238, 87, unter II.3.[↩]
- s. dazu ausführlich Senatsurteile in BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619, unter II.3.a, und in BFHE 238, 87, unter II.3.a und b[↩]
- Insoweit ergab sich im vorliegenden Fall aus der Bescheinigung E 411 lediglich, dass die Erntehelferin vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Polen eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.[↩]
- vgl. Art. 14 Nr. 2 Einleitungssatz der VO Nr. 1408/71[↩]
- Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern[↩]
- EuGH, Urteil in ZESAR 2012, 475[↩]










