Kindergeldanspruch für die angehende Flugbegleiterin

Für erwachsene Kinder erhalten Eltern grundsätzlich nur dann Kindergeld, wenn ein sogenannter. Berücksichtigungsgrund vorliegt. Im Regelfall ist dies das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses (§ 34 Abs. 4 EStG). Eine Berufsausbildung in diesem Sinne ist auch die mehrwöchige Vorbereitung auf die Tätigkeit als Flugbegleiterin, entschied jetzt das Finanzgericht Köln. Das Finanzgericht Köln stellte bei seiner Entscheidung insbesondere darauf ab, dass während der Schulungszeit noch kein Arbeitsverhältnis bestand und kein Lohn bezahlt wurde. Für entscheidungserheblich hielt das Finanzgericht außerdem, dass die Tochter der Klägerin die Schulungskosten hätte zurückzahlen müssen, falls sie im Anschluss an die Schulung keinen Arbeitsvertrag mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hätte. Gerade in diesen Punkten unterscheide sich der Sachverhalt von einer üblichen Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses.

Kindergeldanspruch für die angehende Flugbegleiterin

Mit diesem Urteil des Finanzgerichts Köln ist der Problemkreis des Kindergeldanspruchs bei solchen nicht förmlichen Ausbildungen aber noch nicht abgeschlossen. So ist beim Bundesfinanzhof noch ein Revisionsverfahren über ein Urteil des Finanzgerichts Münster1 zu der vergleichbaren Frage anhängig, ob ein Trainee-Programm noch zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts zählt2. Und auch das Finanzgericht Köln hat in dem jetzt vom ihm entschiedenen Rechtsstreit die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 3. März 2010 – 10 K 212/09

  1. FG Münster, Urteil vom 30.10.2008 – 4 K 4113/07 Kg[]
  2. BFH – III R 88/08[]