Kindergeldberechtigung eines ausländischen Saisonarbeiters

Für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/711 eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I Teil I Buchst. D aufgeführt sind2. Vielmehr wird der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Art. 2 der VO Nr. 1408/71 festgelegt3.

Kindergeldberechtigung eines ausländischen Saisonarbeiters

Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung insbesondere für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Dagegen gelten die in Anhang – I Teil – I Buchst. D enthaltenen Einschränkungen nur für die Vorschriften des Titels – III Kapitel 7 der VO Nr. 1408/71, d.h. bei Anwendung ihrer Art. 72 ff.4.

Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage, ob der Saisonarbeiter die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 ff. EStG erfüllt hat.

Für Kinder i.S. des § 63 EStG hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Gesetz die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG –anders als die nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG– von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers durch das Finanzamt abhängig macht. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt daher voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird5. Die Tatsache allein, dass beispielsweise bei einem ausländischen Saisonarbeitnehmer im Einkommensteuerbescheid von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgegangen wurde, besagt nicht notwendigerweise, dass es sich um eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG gehandelt hat. Vielmehr kann einem solchen Bescheid z.B. auch eine –für die Familienkasse und das Finanzgericht nicht bindende– unzutreffende Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG zugrunde liegen. Soweit sich daher eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Steuerbescheids selbst ergibt, ist zu prüfen, ob der Anspruchsteller sein Antragswahlrecht gegenüber dem Finanzamt entsprechend ausgeübt hat (insbesondere durch entsprechende Erklärung im Antragsformular). Da § 124 Abs. 1 Satz 2 AO die Auslegung des Verwaltungsakts nach dem „objektiven Verständnis- bzw. Empfängerhorizont” für maßgebend erklärt, ist ein entsprechender Einkommensteuerbescheid so auszulegen, wie der Empfänger ihn verstehen konnte und musste6. Für die mit der Wirksamkeit des Einkommensteuerbescheids verbundenen Rechtsfolgen kommt es damit nicht auf das von der Behörde Gewollte an, sondern darauf, wie der Empfänger nach den ihm im Laufe des Veranlagungsverfahrens bekannt gewordenen Umständen den materiellen Gehalt (objektiven Inhalt) der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen konnte. Das Erklärte gilt damit auch dann, wenn der Steuerbescheid nach dem Willen der Finanzbehörde einen anderen Inhalt haben sollte7. Es ist daher –ggf. unter Rückgriff auf die Veranlagungsakten– zu klären, wie der Anspruchsteller den Einkommensteuerbescheid verstehen konnte.

Wurde dem Anspruchsteller im Laufe des jeweiligen Veranlagungszeitraums eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung erteilt, ist gleichwohl zu prüfen, ob in der in diesem Fall von Amts wegen durchzuführenden Veranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) die Behandlung des Anspruchstellers als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger vom Finanzamt beibehalten wurde.

Wurde dem Antrag des Anspruchstellers auf Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG entsprochen, lässt sich daraus –entgegen der Rechtsauffassung des Klägers– nicht ableiten, dass deshalb in jedem Fall eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für das gesamte Kalenderjahr gegeben ist. Insoweit ist vielmehr zu beachten, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 20128 eine solche Kindergeldberechtigung nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahres besteht, in denen der Anspruchsteller Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat.

Danach ist zunächst festzustellen, ob der Saisonarbeiter sein Wahlrecht –trotz Fehlens eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden– ausgeübt hat, ob ihn das Finanzamt entsprechend nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt hat und in welchen Monaten er nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 EStG inländische Einkünfte erzielt hat.

Soweit sich danach das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ergibt, wäre weiter zu prüfen, wie eine Konkurrenz zu etwaigen von der Kindsmutter in Polen bezogenen Familienleistungen aufzulösen ist. Hinsichtlich der insoweit durchzuführenden Prüfungsschritte verweist der Bundesfinanzhof auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 16. Mai 20139.

Bundesfinanzhof, Urteilvom 16. Mai 2013 – III R 63/10

  1. in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 02.12.1996, ABl.EG 1997 Nr. L 28, S. 1, geänderten und aktualisierten Fassung[]
  2. BFH, Urteil vom 04.08.2011 – III R 55/08, BFHE 234, 316[]
  3. vgl. hierzu im Einzelnen: BFH, Urteile in BFHE 234, 316; und vom 05.07.2012 – III R 76/10, BFHE 238, 87[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 234, 316[]
  5. BFH, Urteil vom 24.05.2012 – III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897[]
  6. Müller-Franken in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 124 AO Rz 183[]
  7. Müller-Franken in HHSp, § 124 AO Rz 183 f.[]
  8. BFH, Urteil vom 24.10.2012 – V R 43/11, BFHE 239, 327[]
  9. BFH, Urteil vom 16.05.2013 – III R 8/11, DStR 2013, 1879[]