Kindergeldberechtigung für ausländische Mitbürger

Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG setzt die Gewährung von Kindergeld voraus, dass der Antragsteller sich seit 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält (§ 62 Abs. 2 Nr. 3a EStG) und einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht oder laufend Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Diese Regelung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auch verfassungsgemäß.

Kindergeldberechtigung für ausländische Mitbürger

In dem jetzt vom FG Düsseldorf zu entscheidenden Streitfall hielt sich der staatenlose Kläger aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG seit 2007 in Deutschland auf. Einer Erwerbstätigkeit ging er nicht nach. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf erfüllte er damit nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG.

Das FG hält diese Regelung auch für verfassungsgemäß. § 62 Abs. 2 EStG stelle nicht mehr allein auf die Art des Aufenthaltstitels ab, sondern darauf, ob aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder der Berechtigung, einer solchen nachzugehen, von einem dauerhaften Aufenthalt im Inland ausgegangen werden könne. Personen, auf die diese Kriterien nicht zuträfen, habe der Gesetzgeber folgerichtig nicht in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b EStG).

Bereits vor zwei Jahren hatte das FG Düsseldorf ebenso entschieden (FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2007 – 10 K 5107/05 Kg, veröffentlicht in EFG 2007, 600). Gegen diese Entscheidung aus 2007 ist derzeit beim BFH noch ein Revisionsverfahren (Aktenzeichen III R 13/07) anhängig.

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"Schwarze Fonds" - und die Pauschalbesteuerung der Erträge

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2008 – 10 K 30/08 KG