Kindergeldfestsetzung – und ihre Aufhebung zum 25. Geburtstag

Vollendet das Kind das 25. Lebensjahr und erreicht damit eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze, stellt dies eine die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld rechtfertigende Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG dar.

Kindergeldfestsetzung – und ihre Aufhebung zum 25. Geburtstag

Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Die Voraussetzungen hierfür sind im Streitfall erfüllt.

Die Regelung betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich unrichtig wird1.

Mit Ablauf des Monats Juni 2008, in dem der Sohn sein 25. Lebensjahr vollendete, ist die Kindergeldfestsetzung vom 08.11.2007 nachträglich unrichtig geworden. Denn der Sohn war gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fortan nicht mehr als Kind zu berücksichtigen. Die Familienkasse hätte unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen Kindergeld nicht mehr wie geschehen festsetzen dürfen2.

Danach stellt auch das Überschreiten der Altersgrenze -im Streitfall Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)- eine Änderung der Verhältnisse, die i.S. des § 70 Abs. 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, dar3.

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Der Auffassung, das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze sei keine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG, folgt der Bundesfinanzhof nicht. Es trifft zwar zu, dass aufgrund des Geburtsdatums eines Kindes das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (hier: der Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres) von vornherein feststeht und der Behörde bei Erlass der ursprünglichen Bescheide bekannt ist. Dies ändert aber nichts daran, dass mit dem späteren tatsächlichen Eintritt dieses Ereignisses eine Änderung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG eintritt4.

ei einer für den Kindergeldanspruch wesentlichen Änderung der Verhältnisse -hier das Überschreiten der Altersgrenze- ist die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 2 EStG vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Die Familienkasse hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Auf das Verschulden des Kindergeldberechtigten kommt es ebenso wenig an wie auf eine etwaige Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch die Familienkasse5.

Der Sohn ist gemäß § 37 Abs. 2 AO verpflichtet, das an ihn für die Zeit nach seinem Geburtstag ausbezahlte Kindergeld zu erstatten.

Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Sohn ab seinem 25. Geburtstag weggefallen.

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Der Rückforderung steht die bloße Weiterzahlung des Kindergeldes nicht entgegen6.

Dem Verhalten der Familienkasse ist keine (konkludente) Zusage zu entnehmen, dass der Sohn mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauchte7. Bei der Bewilligungsverfügung/Kassenanordnung, mit der die Zahlung bis einschließlich Juni 2010 befristet wurde, handelt es sich um ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2014 – XI R 15/12

  1. z.B. BFH, Urteile vom 20.11.2008 – III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, unter II. 1.a; vom 03.03.2011 – III R 11/08, BFHE 233, 41, BStBl II 2011, 722, Rz 10; Blümich/Treiber, § 70 EStG Rz 23; Dürr in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 70 Rz 8; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 70 EStG Rz 13; Greite in Korn, § 70 EStG Rz 15[]
  2. vgl. Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 70 Rz C 9; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 70 Rz 110; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, EStG § 70 Rz 43[]
  3. FG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2013 – 16 K 1255/12 Kg, EFG 2013, 461, rkr., mit zustimmender Anm. Siegers; Reuß, EFG 2012, 1481; Bergkemper, Aufhebung oder Änderung einer Kindergeldfestsetzung, Finanz-Rundschau 2000, 136, unter II.; Tiedchen, Die Änderung von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden, DStZ 2000, 237, unter II. 1.b.aa; Reuß in Bordewin/Brandt, § 70 EStG Rz 53a; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 70 Rz 13; a.A. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 70 Rz 5[]
  4. zutreffend Reuß, EFG 2012, 1481, 1482[]
  5. vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2009, 564, unter II. 3.[]
  6. vgl. z.B. BFH, Urteil in BFHE 233, 41, BStBl II 2011, 722, Rz 15, m.w.N.[]
  7. vgl. dazu z.B. BFH, Beschlüsse vom 28.01.2010 – III B 37/09, BFH/NV 2010, 837, Rz 3, m.w.N.; vom 06.02.2012 – VI B 147/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2012, R486, Rz 3, m.w.N.[]
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