Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne

Es ist nicht sachlich unbillig, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit erhoben wird, als sie auf der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruht.

Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne

Ist die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer den Kirchengemeinden übertragen, so ist die einzelne Kirchengemeinde insoweit nicht an die von anderen Kirchengemeinden getroffenen Regelungen gebunden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juli 2009 – I R 81/08

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Veräußerungsverlust - und seine Berücksichtigung bei Ratenzahlung