Einwendungen gegen die Berechnung der “fiktiven” Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

Mit diesem Beschluss des Bundesfinanzhofs dürfte der anderslautende Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2003 (EStG-Kartei NW KiSt Nr. 808) hinfällig sein.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. November 2007 – I R 99/06