Krankheitskosten, Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung – und der Sonderausgabenabzug

Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Krankheitskosten, Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung – und der Sonderausgabenabzug

In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall machten der freiberuflich tätige Kläger und seine Ehefrau Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Das Finanzamt versagte insoweit den Sonderausgabenabzug, da es sich schon begrifflich nicht um Beiträge handele. Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen komme nicht in Betracht. Da die Kläger freiwillig auf die Geltendmachung der Erstattung verzichtet hätten, seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab: Ein Sonderausgabenabzug komme im Hinblick auf die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um „Beiträge“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG handele. Hierunter fielen nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, was bei Zahlungen für Heilbehandlungen an Ärzte nicht der Fall sei.

Der Umstand, dass einerseits kein Sonderausgabenabzug möglich sei, aber andererseits die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindere, ist nach Ansicht des Finanzgerichts nicht verfassungswidrig. Das Grundgesetz verlange lediglich eine Freistellung des Existenzminimums, was angesichts der geringen steuerlichen Auswirkungen im Streitfall nicht als gefährdet erscheine.

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Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung scheitere daran, so das Finanzgericht Münster weiter, dass die zumutbare Belastung nicht überschritten werde. Gegen die zumutbare Belastung bestünden wegen des dem Gesetzgeber eingeräumten Bewertungsspielraums keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Krankheitskosten, die der Kläger zur Erlangung einer Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen selbst getragen hat, stellen keine Krankenversicherungsbeiträge i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG dar. Unter den Begriff der „Beiträge“ i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallen nur solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen. Dies ist bei Zahlungen an Ärzte etc. zur Vergütung von Heilbehandlungen nicht der Fall.

Es ist bereits durch den Bundesfinanzhof geklärt, dass Zahlungen auf Krankheitskosten aufgrund von Selbst- und Eigenbeteiligungen nicht zu den Beiträgen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören. Denn die Selbstbeteiligung ist keine Gegenleistung zur Erlangung von Versicherungsschutz, sondern gewissermaßen das Gegenteil hiervon. Die Krankenversicherung übernimmt aufgrund des Selbstbehaltes nicht das Risiko, für künftige Schadensfälle eintreten zu müssen1. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welche die Tragung von Krankheitskosten im Rahmen eines Selbstbehaltes betrifft, muss nach Auffassung des Finanzgerichts entsprechend für die Tragung von Krankheitskosten zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung gelten. Gründe für eine Differenzierung sind insoweit nicht ersichtlich.

Das Finanzgericht ist überzeugt, dass die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist. Auch aus der [/post]Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008[/post]2 folgt nichts Gegenteiliges. Zwar kann die gegenwärtige gesetzliche Regelung – wie der Kläger zutreffend vorträgt – dazu führen, dass die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die für den Steuerpflichtigen zunächst wirtschaftlich vorteilhaft erscheint, unter Einbeziehung der steuerlichen Konsequenzen wirtschaftlich nachteilig ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige Krankheitskosten in Höhe von 400 € selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von 500 € zu erhalten. In diesem Fall sind die Krankheitskosten von 400 € nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig, während die Beitragsrückerstattung zu einer Minderung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben führt. Der Ersparnis gegenüber der Krankenversicherung von 100 € steht damit unter Umständen eine sogar höhere steuerliche Mehrbelastung gegenüber. Dies mag als widersprüchlich empfunden werden, es führt jedoch nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung. Die grundgesetzlichen Vorgaben verlangen eine Freistellung des Existenzminimums; sie verlangen jedoch nicht, dass jedwede Bemühung zur Beitragsoptimierung auch steuerlich entsprechend honoriert wird. Den Klägern wäre es anheimgestellt, bei Berechnung des wirtschaftlich optimalen Selbstbehalts auch die steuerlichen Konsequenzen in ihre Berechnungen einzubeziehen.

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Falls der Gesetzgeber die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG reformieren würde, um die von den Klägern kritisierten Widersprüchlichkeiten zu beseitigen, würde dies zudem zu einer weiteren Verkomplizierung der ohnehin durchaus komplexen gesetzlichen Regelung führen. Der Zugewinn an materieller Gerechtigkeit erscheint demgegenüber vergleichsweise gering. Nach der eigenen Berechnung der Kläger liegt der nachsteuerliche finanzielle Nachteil, der ihnen unter der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung durch den Selbstbehalt und die Inanspruchnahme der Beitragsrückerstattung entsteht, bei 28, 56 EUR. Der mögliche finanzielle Vorteil der Kläger durch die von ihnen erstrebte Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG und die Anerkennung zusätzlicher Krankheitskosten in Höhe von 241, 08 EUR läge im unteren dreistelligen Bereich. Diese Beträge erscheinen im Vergleich zu den Kassenversicherungsbeiträgen und im Vergleich zu dem Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger vergleichsweise gering; das Existenzminimum der Kläger ist offensichtlich in keiner Weise gefährdet.

Die Krankheitskosten, die der Kläger zur Erlangung einer Rückerstattung von Krankenversicherungbeiträgen selbst getragen hat, sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig.

Krankheitskosten wie die im vorliegenden Fall von den Klägern getragenen fallen grundsätzlich unter den Begriff der außergewöhnlichen Belastung gem. § 33 Abs. 1 EStG. Vorliegend scheidet eine Berücksichtigung der Krankheitskosten jedoch deshalb aus, weil die Ausgaben der Kläger nicht die Zumutbarkeitsschwelle des § 33 Abs. 3 EStG überschreiten. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger beträgt 196.688 EUR im Jahr 2011 und 216.008 EUR im Jahr 2012. Hieraus folgt, dass die zumutbare Eigenbelastung der Kläger bei ca.07.800 EUR im Jahr 2011 und 8.600 EUR im Jahr 2012 liegt. Die angefallenen Krankheitskosten liegen mithin deutlich unter der zumutbaren Eigenbelastung.

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Das Finanzgericht ist der Überzeugung, dass die Zumutbarkeitsschwelle gem. § 33 Abs. 3 EStG mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist. Ausgaben zur Behandlung von Krankheiten bzw. zur Aufrechterhaltung der Gesundheit werden in gewissem Umfang von jedem Steuerpflichtigen getragen und müssen daher als Bestandteil der allgemeinen Lebenshaltung bzw. des Existenzminimums angesehen werden. Derartige Ausgaben sind bereits durch den Grundfreibetrag und die progressive Gestaltung des Steuertarifs angemessen berücksichtigt. Der Gesetzgeber handelt im Rahmen des ihm eingeräumten Bewertungsspielraums, wenn er eine zusätzliche steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten erst bei Überschreitung einer bestimmten Wesentlichkeitsschwelle zulässt3. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.20144 folgt nichts Gegenteiliges. Hiernach gewährleistet das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums lediglich den Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau. Dieses Leistungsniveau wird nach Überzeugung des Finanzgerichts durch die Leistungsstandards der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungen erreicht und sogar übertroffen, so dass eine steuerliche Berücksichtigung zusätzlicher Krankheitskosten nach den Vorgaben des Grundgesetzes nicht zwingend geboten ist.

Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 17. November 2014 – 5 K 149/14 E

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 08.10.2013 – X B 110/13, BFH/NV 2014, 154; BFH, Urteil vom 18.07.2012 – X R 41/11, BStBl II 2012, 821[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 – 2 BvL 1/06, BGBl I 2008, 540[]
  3. so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2012, 4 K 1970/10, EFG 2012, 2205 m.w.N.[]
  4. BVerfG, Beschluss vom 13.02.2014 – 2 BvL 1/06, BGBl I 2008, 540[]
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