Ein gesetzliches Zahlungsmittel sind Bitcoin, Ripple, Litecoin und andere Kryptowährungen nicht. Somit ist im Gegensatz zum Euro niemand dazu verpflichtet, diese als Bezahlung anzunehmen. Eine gesetzliche Regelung besteht hierbei nur im Kontext des klassischen Geldes. Also liegt es beim Dienstleister oder dem Verkäufer von Waren selbst, ob er eine digitale Währung annimmt oder nicht. Insofern geht es in diesem Bereich um eine rein privatrechtliche Geschichte. Jeder muss daher für sich selbst entscheiden, ob Bitcoin und Co. für ihn akzeptabel sind.

Dennoch locken die populären Kryptowährungen, zu welchen auch NEO, EOS, Monero oder IOTA zählen, immer mehr Anleger an. Diesen ist das Risiko bewusst und so gibt es nicht wenige Spekulanten, die in den vergangenen Monaten mit dem Handel von digitaler Währung Gewinne erzielen konnten. Denn gerade wer Zeit hat und einen schwachen Kurs aussitzt, hat gute Chancen beim nächsten Höhenflug beachtliche Beträge zu erhalten. Jedoch gilt es, diese in jedem Fall dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Hintergrund ist schlicht die Vermeidung des Tatbestands der Steuerhinterziehung. Um diese in der Steuererklärung zu vermerken, ist weder besonders umfangreiches Wissen notwendig, noch ist dies schwierig. Lediglich ein wenig Zeit muss dafür in Anspruch genommen werden.
Steuerlicher Hintergrund der Kryptowährung
Grundsätzlich könnte man vermuten, dass die Gewinne aus dem Handel mit der Kryptowährung ähnlich wie die Aktien besteuert wird. Diese Auffassung ist jedoch falsch. Denn die digitale Währung erwirtschaftet aus steuerlicher Sicht keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine Abgeltungssteuer fällt somit beim Traden nicht an.
Beim Minen von Bitcoin kommt hinzu, dass es sich dabei nicht um E-Geld handelt, da es an einem Emittenten fehlt. So entschied der Europäische Gerichtshof 2015, das die erwirtschafteten Umsätze mit der Kryptowährung unter den Aspekt der Steuerbefreiung für Devisen fallen. Jedoch gilt dieses EU-Recht nicht für alle steuerlichen Belange, wie etwa bei Fiat-Währungen. Somit werden sie wie immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt, die unter das Ertragssteuerrecht fallen.
Insofern hat auch das Bundesministerium für Finanzen die Kryptowährung als privates Geld klassifiziert. Damit sind sie im steuerlichen Kontext mit herkömmlichen Wirtschaftsgütern gleichgestellt. Somit ist klar, dass der Verkauf von Bitcoin und anderen digitalen Währungen nach § 23 des Einkommensteuergesetzes ebenso behandelt wird, wie die Veräußerung von Gold, Kunst oder Oldtimern. Somit müssen die Einkünfte aus diesem Geschäft unter der Anlage SO in der Steuererklärung angeführt werden.
Was fällt unter steuerpflichtige Veräußerung von Bitcoin und Co.?
Ein Handel von digitaler Währung liegt vor, wenn diese in etwas anderes getauscht wird. Steuerpflichtig sind dabei Folgende:
- Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit der Kryptowährung
- Verkauf der Kryptowährung oder der Rücktausch in ein gesetzliches Zahlungsmittel
- Das Umtauschen von Kryptowährung in andere digitale Währungen
Wer zum Beispiel mit Bitcoins Litecoin kaufen geht, muss diesen Tausch als Verkauf steuerlich auch an entsprechender Stelle vermerken. Zudem gilt es den Ankauf der neuen Kryptowährung genau zu dokumentieren. Bei einem späteren Verkauf kann dann anhand der Spekulationsfrist der Gewinn ermittelt werden. Ob sich der Kauf von Litecoin, einer Open Source-Kryptowährung, aktuell rentiert, zeigt das Portal Bitwiki. Hier gibt es alle wichtigen Informationen rund um die digitalen Währungen. Unter anderem, wie mit ihnen Gewinne erwirtschaftet werden oder wo sie gekauft werden können.
Gewinnermittlung der Kryptowährung und anschließender Verlustabzug
Wer jemals selbst Kryptowährungen gekauft hat, weiß, dass man sich als Anleger zu den unterschiedlichsten Kursen und Zeiten eine digitale Währung anschafft. Zudem werden diese üblicherweise zusammen verwaltet und unabhängig voneinander, anstatt auf einmal, verkauft. Für die Gewinnermittlung ist daher die Spekulationsfrist ausschlaggebend. Denn diese ist für alle Menschen, die Steuern bezahlen, einheitlich geregelt. Bei der Kryptowährung kommt daher das Prinzip des „First In – First Out“ (FIFO) zum Tragen. Damit ist festgelegt, dass bei einem Verkauf immer die digitale Währung genutzt wird, die zuerst angeschafft wurde.
Insofern ist es für jeden Anleger wichtig, ein Transaktionstagebuch zu führen. Mit diesem lässt sich die Spekulationsfristen prüfen und diese im Zweifelsfall auch belegen. Darin vermerkt werden sollten folgende Punkte:
- Anschaffungszeitpunkt
- Anschaffungskurs
- Anschaffungsmenge
- Transaktionsgebühr
Des Weiteren ist es wichtig, alle analogen Anschaffungen, die in Bezug zum Veräußerungsgeschäft stehen, zu dokumentieren. Diese Nachweise gelten als Beleg für das Finanzamt und helfen, im privaten, die eigenen Geschäfte transparent zu halten und nachvollziehbar zu machen.
Um nun den Gewinn zu berechnen, wird die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis ermittelt. Hiervon werden zudem noch die Werbungskosten abgezogen. Insofern sind beim Traden nicht nur Gewinne, sondern eben auch Verluste möglich. Daher ist eine Variante, Letzteren mit anderen Veräußerungsgeschäften im privaten Bereich zu verrechnen. Dies ist jedoch nicht mit unterschiedlichen Einkunftsarten möglich. Den Verlustabzug als solches kann der Investor noch im selben Jahr machen. Ebenso ist eine Option, diesen erst im Folgejahr auf künftige Erträge anzuwenden oder alternativ dazu, auf die Gewinne im vergangenen Kalenderjahr.
Wie hoch werden die Veräußerungsgewinne von Kryptowährung versteuert?
Als Grundlage zur Berechnung dient zum einen die Höhe des erwirtschafteten Gewinns aus der Veräußerung und zum anderen, die Haltedauer. Denn so wie bei dem Umsatz von privaten Gegenständen, gilt bei der digitalen Währung eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Ebenso kann eine Freigrenze von 600 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Zudem gilt, dass eine Kryptowährung, die binnen eines Jahres veräußert wird und bei dessen Gewinn mehr als 600 Euro abfallen, Steuern bezahlt werden müssen.
Wichtig:
Beim Überschreiten der Freigrenze wird der Gesamtgewinn steuerpflichtig.
Zudem ist die Freigrenze nicht nur für die digitale Währung reserviert. Auch andere private Veräußerungen fallen in diesen. Anschließend wird, wie für das Regeleinkommen, der persönliche Einkommenssteuersatz zuzüglich Kirchensteuer und Soli fällig. Insofern ist ebenfalls klar, das, wenn keine Steuern auf den Handel mit der Kryptowährung erhoben werden, sich Gebühren und Verluste steuerlich nicht auswirken.
Wer also innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr maximal 599,99 Euro an Erträgen einfährt, bleibt komplett steuerfrei. Wird privat dann noch etwas anderes verkauft und sei es nur für einen Euro, müssen sämtliche Gewinne steuerlich erfasst werden. Wird die Kryptowährung jedoch erst nach der Haltedauer von einem Jahr veräußert, bleiben sämtliche damit erwirtschafteten Einnahmen steuerfrei. Somit ist es wichtig, die Coins mindestens 12 Monate zu halten, bevor sie getradet werden.
Jedoch gibt es auch hier von der Regel Ausnahmen. Diese heißen Lending Bots und Partizipationszertifikate. Doch auch das Mining ist anders geregelt. So kann die Spekulationsfrist für Lending Bots zum Beispiel bis auf zehn Jahre ansteigen.