Wegen anhängiger Musterverfahren sind bei der Einkommensteuerveranlagung die folgenden Punkte vom Veranlagungsfinanzamt mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen:
- Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG
in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale)
Dieser Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 beizufügen. In diesen Fällen ist auch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch die Frage, ob die Höhe der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist. Er umfasst auch mittelbare Wirkungen, wie beispielsweise bei der Prüfung des Überschreitens von Einkunftsgrenzen (z. B. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG). - Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
– für Veranlagungszeiträume vor 2005 – - Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG)
– für Veranlagungszeiträume ab 2005 –
Diesee beiden Vorläufigkeitsvermerke umfassen auch die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversicherungen sowie die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften aufgrund der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz verfassungswidrig sind.
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene
Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
(für Veranlagungszeiträume vor 2005) - Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 - Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004
Dieser Vorläufigkeitsvermerk umfasst nur die Frage, ob § 24b EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Er ist daher Einkommensteuerfestsetzungen nur beizufügen, wenn ein Fall des § 26 Abs. 1 EStG und der Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG vorliegt. - Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume
2002 und 2003
Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst sowohl die Frage, ob die Abschmelzung des Haus-haltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) verfassungswidrig ist, als auch die Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt. - Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe
der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsver-
hältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
- Ferner sind Festsetzungen des Solidaritätszuschlags hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig vorzunehmen.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 10. März 2008 – IV A 4 – S 0338/07/0003 DOK 2008/0120491