Eine Tätigkeit, die in unmittelbarem Zusammenhang zur Haupttätigkeit steht, wird nicht nebenberuflich ausgeübt. Die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG für die hieraus erzielten Einnahmen ist daher nicht möglich.

Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis ‑faktisch oder rechtlich- obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt 1.
Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass der Steuerpflichtige, ein Lehrer, selbst vorgetragen hatte, dass das Erstellen der Lehrbriefe für die Schule keine freiwillige Leistung, sondern verpflichtend gewesen sein.
Zudem war ein hinreichend individualisierter Kontakt zwischen dem Lehrer und sämtlichen Lesern der Lehrbriefe nicht feststellbar, sodass die Annahme einer vergleichbaren Tätigkeit 2 zu den in § 3 Nr. 26 EStG genannten übrigen Tätigkeiten auch insoweit nicht in Betracht kam.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – VIII R 43/14
- BFH, Urteile vom 29.01.1987 – IV R 189/85, BFHE 149, 45, BStBl II 1987, 783; vom 30.03.1990 – VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854[↩]
- s. zu den Voraussetzungen BFH, Urteil vom 17.10.1991 – IV R 106/90, BFHE 166, 72, BStBl II 1992, 176[↩]